Autorenname: Stefan G. Kramer

AGB-Recht: AGB zum Annahmeverzug

Die Regelungen zum Annahmeverzug befinden sich in den §§ 293 ff BGB. Da nach Ansicht von Rechtsprechung und Lehre diesen Regelungen nachgesagt wird, eine ausgeglichene Balance zwischen Schuldner und Gläubiger zu schaffen, sind Abweichungen zu den §§ 293 ff. stets von dem Verdacht behaftet, unwirksam zu sein. Der Gläubigerverzug ist verschuldensunabhängig, er setzt nur voraus, […]

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BGH: Haftung für nicht ausreichend gesicherten W-LAN Anschluß

Viele wird es freuen, wenige ärgern. Der BGH hat in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung vom heutigen Tag (I ZR 121/08) entschieden, daß der Inhaber eines W-LAN Anschlusses zwar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und die Kosten für die Abmahnung durch den Rechtsanwalt tragen müsse. Schadensersatz schuldet er nur im Falle der vorsätzlichen

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Softwarelizenzrecht: Insolvenzhaftung des Geschäftsführers.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn er die von der GmbH selbst erstellte Software in der Bilanz überbewertet. So eine Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.2009. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer des Softwareherstellers gegenüber dem Kunden jedenfalls wegen fahrlässiger Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht auf

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Softwarelizenzrecht: Dekompilierung, § 69 e UrhG

In bestimmten Fällen ist die Dekompilierung des Objektcodes zulässig, so das Gesetz. Im Normallfall versuchen Softwarehersteller das technische Know-How eines Computerprogrammes dadurch zu schützen, dass sie das Programm nur im Objektcode überlassen. Der Objektcode offenbart im Normalfall keine Geheimnisse. Bei Programmen die nicht im Objektcode ausgeliefert werden findet sich häufig ein sogenannter Listschutz, der bewirkt,

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AGB-Recht: Abtretungsausschlüsse

Abtretungsausschlüsse in Einkaufsbedingungen Abtretungsausschlüsse  – also Verbote, eine Abtretung vornehmen zu können –  können sich auf zwei verschiedene Formen von Forderungen beziehen. Einerseits auf Waren, zum anderen auf Geldforderungen. Wie an anderer Stelle dargelegt, gilt für Geldforderungen der § 354 a HGB. Solche Gründe können z. B. in Geheimhaltungsinteressen oder dem Schutz von gewerblichen Schutzrechten

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Softwarelizenzrecht: Keine Zustimmung erforderlich nach § 69 d UrhG.

Der § 69 d UrhG stellt eine Durchbrechung zum §69 c UrhG dar. Der § 69 c UrhG besagt, dass grundsätzlich nur diejenigen Handlungen mit einem Computerprogramm durchgeführt werden dürfen, zu denen die Zustimmung des Inhaber der Nutzungsrechte vorliegt. Der § 69 d UrhG normiert die Ausnahmen zu den zustimmungsbedürftigen Handlungen. Nach § 69 d

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AGB-Recht: Abtretung – Abtretungsverbote

Praktisch alle Verträge beinhalten Regelungen, in denen die Abtretung einer Forderung geregelt ist, indem gesagt wird, welche Forderungen nicht abgetreten werden dürfen. Solche Abtretungsverbote dienen dem Schutz des Schuldners (also desjenigen, der leisten muß). Der Schulder der z.B. Dienstleistungen zu erbringen hat, will diese unter Umständen nicht dem neuen Gläubiger gegenüber erbringen. Weiteres Beispiel: Die

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Softwarelizenzrecht: Das Recht der öffentlichen Wiedergabe

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe spielt immer dann eine Rolle, wenn das Computerprogramm  der Öffentlichkeit in unkörperlicher Form oder körperlicher Form zugänglich gemacht wird. Was sich hier kryptisch anhört, ist in Wahrheit der Schlüssel zu allen Online-Verwertungsformen eines Computerprogrammes. Immer dann wenn das Computerprogramm im Wege des ASP, SAAS oder Cloudcomputing benutzt wird muss demjenigen,

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Softwarelizenzrecht: Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

Der § 69 c UrhG besagt im Grundsatz, was man alles mit einem Programm tun darf, sofern die Zustimmung des Berechtigten vorliegt. Bestimmte Handlungen sind aber selbst dann zulässig, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten nicht vorliegt. Gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG bedarf jeder zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogrammes Berechtigte für die

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Datenschutzrecht: Neuregelung für Auftragsdatenverarbeitung

Die Änderung des Bundesdatenschutzrechts (BDSG) führte zu neuen Regelungen für die Auftragsdatenverarbeitung. Ab dem 01.09.2009 sind die Regelungen anwendbar. Die Frage, was mit bereits bestehenden Verträgen zu geschehen hat, ist offen. Da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 BDSG eine Ordnungswidrigkeit gem § 43 I Nr.2b BDSG mit einem Ordnungsgeld von € 50.000,00

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