AGB- und Vertragsrecht

Subordinations-Franchising vs. Partnerschafts-Franchising

Franchising-Verträge werden in der Regel in zwei Kategorien eingeordnet: Das Subordinations-Franchising und das Partnerschafts-Franchising. Beide Formen des Franchisings haben die gleiche Basis; es werden nämlich die Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum zum Zwecke der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen übertragen. Gleichwohl führen die Unterschiede auch zu einer anderen rechtlichen Behandlung der Beziehung zwischen Franchisegeber […]

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Franchise-Verträge und kartellrechtliche Aspekte

Franchise-Verträge regeln generell, welche Produkte oder Dienstleistungen auf eine bestimmte Art und Weise angeboten werden. Dabei ist es für den Franchisegeber oft sinnvoll, eine einheitliche Preisgestaltung und gegebenenfalls Gebietsschutz mit seinem Franchisenehmer vertraglich zu vereinbaren. Solche Regelungen werden jedoch durch das deutsche und europäische Kartellrecht beschränkt. Aufgrund des Verweises des § 2 Abs. 2 GWB

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Handelsvertreter – Vertragsrecht I

Die Handelsvertreterverträge werden regelmäßig in Form von Standardverträgen abgeschlossen. Für den Prinzipal gilt, daß bestimmte wirtschaftlich sinnvolle Regelungen nur in Form von Individualabreden wirksam abgeschlossen werden können. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen von Individualabreden stellt, sind hoch: dem anderen Teil muß im Hinblick auf den gesetzesfremden Teil der vertraglichen Regelung ein Wahlrecht

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AGB Recht: Wettbewerbsverbote

Nach einer Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr müssen Wettbewerbsverbote verschiedene Kriterien erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Maßstab sind in erster Linie die §§ 74 II HGB, § 1 GWB. Bis 2008 hatte der BGH erkannt, daß ein „bloßes anzuerkennendes Interesse“ an der Nebenabrede ausreichen würde. Diese Rechtsprechung wurde nun verschärft. Ein Wettbewerbsverbot

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Vertragsstrafe in AGB

Vertragsstrafen sollen zum einen den Schuldner zur vertragsgemäßen Leistung anhalten, zum anderen sollen sie dem Gläubiger auf einfache Weise zum Ersatz von Schäden verhelfen. Der Schuldner soll richtig und rechtzeitig leisten. Falls er zu spät oder nicht vertragsgemäß leistet, soll der Gläubiger nicht auch noch auf den langen Weg des Nachweisens des konkreten Schadens verwiesen werden.

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Produkthaftung für Software

Nach herrschender Ansicht ist das Produkthaftungsgesetz zumindest für Standardsoftware anwendbar. Darüber ob das Produkthaftungsgesetz überhaupt anwendbar ist besteht deshalb ein Meinungsstreit, weil die Sacheigenschaft von Software in Rechtssprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt ist. Wie verschiedentlich dargelegt, setzt der § 90 BGB ja voraus, dass eine Sache eine körperliche Substanz aufweisen muss, was Software

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AGB Recht: Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen

Der BGH hat am 18.12.2008 erkannt, daß in AGB enthaltene Verkürzungen der Verjährungsfristen für die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam sind. Die Klausel muß ausdrücklich nach der Art des Verschuldens (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit/ einfache Fahrlässigkeit) unterscheiden und die Verjährung von Fällen des groben Verschuldens (und natürlich auch die Fälle der vorsätzlichen Begehung) aus

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AGB-Recht: Der BGH hat bestätigt, dass Angaben in Produktkatalogen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen sind

Die Angaben in einem Katalog oder Prospekt sind für den Anbieter nicht bindend. Deshalb ist der Käufer gehalten, sich nicht nur auf die dort gemachten Angaben zu verlassen, sondern muss genau bei Vertragsabschluss den tatsächlichen Umfang des Vertragsinhalts prüfen.  Ein Mobiltelefon- und Mobilfunkdienstleister hatte in seinen Katalogen folgende Hinweise verwendet: „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ und

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AGB Recht: Unwirksame Haftungsbegrenzung

Ich habe bereits mehrfach dargelegt, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Hierzu eine jüngere Entscheidung: Das OLG Celle (Entscheidung vom 30.10.2008) hat erneut festgestellt: Die Klausel nach deren Inhalt der Verwender  die  Haftung nicht wegen der „Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht“ begrenzt, ist unwirksam. Solche Formulierungen verstoßen gegen das

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Leasing: Rechtliche Einordnung

Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern

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