Gemeinschaftsmarke

BGH: Strafbare Verletzung von Unionsmarken nach § 143a MarkenG, auch wenn dort Verweis auf die nicht mehr existente Gemeinschaftsmarkenverordnung / Begriff der Einfuhr

BGH spricht Klartext Der § 143a MarkenG regelt die strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke. In Absatz 1 wird auf die nicht mehr existente Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.2009 über die Gemeinschaftsmarke) verwiesen. Seit dem 23. März 2016 ist die neue Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2015/2424 vom 16.12.2015) in Kraft getreten. Der BGH  (Beschluss […]

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Markenrecht: Benutzung von Gemeinschaftsmarken in nur einem Mitgliedsstaat?

Eingetragene Marken unterliegen einem Benutzungszwang. Sie müssen vom Markeninhaber oder dessen Lizenznehmern also tatsächlich zur Kennzeichnung derjenigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, für die sie eingetragen sind. Bei Gemeinschaftsmarken ist bis heute umstritten, in welchem Gebiet die Benutzung erfolgen muss. Der britische High Court of Justice hat diese Unsicherheit mit einem Urteil nun noch verstärkt

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Markenrecht: Europäische Gerichte müssen nationales Recht umfassend prüfen

Gemeinschaftsmarken genießen gleichzeitig in allen 28 Mitgliedsstaaten der EU Schutz. Das regelt die Gemeinschaftsmarken-Verordnung der EU, die in allen Ländern unmittelbar gilt. Nichtsdestotrotz können schon der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke Hindernisse entgegenstehen, die allein aus dem nationalen Recht eines Mitgliedsstaats begründet sind. Der EuGH hat entschieden, dass das zuständige Harmonisierungsamt (HABM) solche Hindernisse umfassend prüfen und

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Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei fremdsprachigen Marken

Zumindest für Gemeinschaftsmarken gelten künftig strengere Maßstäbe, wenn es darum geht, gegen ähnliche Marken vorzugehen. Marken mit gleicher Bedeutung in unterschiedlichen Sprachen werden nur noch ausnahmsweise eine Verwechslungsgefahr begründen. So entschied das EuG (Urteil vom 16.09.2013 – T-437/11). Im konkreten Fall versuchte der Inhaber der Gemeinschafts-Wortmarke „BALLON D’OR“ gegen die Anmeldung einer Gemeinschafts-Wortmarke „GOLDEN BALLS“

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Markenrecht: Ernsthafte Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

Mit einer wegweisenden Entscheidung hat der EuGH einem der zentralen Begriffe des europäischen Markenrechts Kontur gegeben. In dem mit Spannung erwarteten Urteil in Sachen ONEL/OMEL legten die Luxemburger Richter Maßstäbe dafür fest, wann eine Gemeinschaftsmarke „in der Gemeinschaft ernsthaft benutzt wird“ (Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-149/11). Konsequent im Sinne des europäischen Binnenmarkts entschied

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Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ist ein wesentlicher Grundsatz, der sowohl für deutsche Marken als auch für Gemeinschaftsmarken berücksichtigt werden muss. Dahinter steht der Gedanke, dass der Schutz des Zeichens mit einer tatsächlichen Benutzung verknüpft ist. Die rechtserhaltende Benutzung von Marken ist in § 26 MarkenG geregelt bzw. in Art. 15 GMV geregelt. Der Markeninhaber

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Markenrecht: sprachliche Unterschiede bei einer Gemeinschaftsmarke

In einer Entscheidung vom EuG vom 15.05.2012, Az. T-280/12, ging es um die Frage der Relevanz der unterschiedlichen Sprachen der Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr. Im konkreten Fall ging es um ein Widerspruchsverfahren vor dem EuG. Die Inhaberin einer älteren Gemeinschaftsmarke hatte Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke eingelegt.

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Markenrecht: Zeichen als diskriminierende Herabstufung

Bei der Anmeldung einer Marke muss der Anmelder die gesetzlich geregelten absoluten Schutzhindernisse berücksichtigen. Innerhalb von Deutschland gilt das Markengesetz, wobei die absoluten Schutzhindernisse im Markengesetz in § 8 geregelt sind. Sofern es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt, sind die absoluten Schutzrechte in Artikel 7 GMV geregelt. Sowohl das Markengesetz als auch die GMV sehen

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Markenrecht: Änderung der Gebühren des HABM

Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken.  Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00 gekostet.

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Markenrecht: Änderung der Gebühren des HABM

Blogs_MayJune_2009 Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken.  Vor dem 01.05.2009 wurden separate Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Marke erhoben. So hat z.B. die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und Dienstleistungsklassen in der elektronischen Form Euro 750,00

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