Subscribe to Anwaltskanzlei onlineRSS Feed

Markenrecht: Die Relevanz von Voreintragungen

Im Rahmen einer Markenanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt regelmäßig die Möglichkeit; eine Anmeldung wegen des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen zu monieren und gegebenenfalls zurückzuweisen. Bei den absoluten Eintragungshindernissen handelt es sich meistens um den Einwand der fehlenden Unterscheidungskraft, des Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses und/oder des Vorliegens einer beschreibenden Angabe.

[READ MORE]

Markenrecht: Änderung der Gebühren des HABM

Die Gebühren für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke sind zum 01.05.2009 geändert worden. Dabei sind die Kosten im Wesentlichen erheblich gesunken. 

[READ MORE]

Die Registrierung eines Namens als Marke

Einführung

Nach § 3 MarkenG können alle Zeichen als Marke geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit wird klargestellt, dass Marken grundsätzlich unterscheidungskräftig sein müssen. Als eintragungsfähige Zeichen werden sodann Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen und sonstige Aufmachungen einschließlich Farben genannt.

[READ MORE]

Markenrecht: Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung

Einleitung

Eine Marke kann nur dann beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden, wenn das angemeldete Zeichen auch über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Diese Unterscheidungskraft ist gegeben, wenn das Zeichen dazu geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Bei beschreibenden Angaben kann dies sehr problematisch sein. Ist die Unterscheidungskraft nicht von Haus aus gegeben, kann der Anmelder die Unterscheidungskraft entweder dadurch begründen, dass er einen weiteren, unterscheidungskräftigen Bestandteil hinzufügt. (Hier muss beachtet werden, dass ein solcher Zusatz, wie z.B. Bildzeichen, bereits bei der Anmeldung des nicht unterscheidungskräftigen Bestandteils hinzugefügt sein muss). Der Anmelder kann aber gegebenenfalls auch nachweisen, dass das Zeichen bereits aufgrund Verkehrsdurchsetzung die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt hat. 

[READ MORE]