Februar 2010

Softwarelizenz: Qualifikation von Projektverträgen

Durch die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 651 BGB sind Fragestellungen von Wirksamkeit von Standardverträgen im Bereich von Parametrisierung, Customizing und Stellung von Individualsoftware aufgetreten. Das geläufige Schema lautete, dass ein Vertrag, welcher auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges gerichtet ist, als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Dieses Schema kann nach der jüngeren Rechtsprechung des […]

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Softwarelizenz: Arten der Nutzungsrechte I

Software-Lizenzverträge sind auf die Übertragung von Nutzungsrechten gerichtet. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, dass im amerikanischen Rechtsverkehr der Begriff der Lizenz und damit Urheberrechte und Nutzungsrechte gleichermaßen gemeint werden. Dazu gehören z. B. das Recht auf Benennung als Urheber, das Recht, sich entgegen Entstellungen des Werkes wehren zu können etc.. Urheberrechte können vertraglich nicht

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Markenrecht – Events als Marke

Große Ereignisse können auch viel Geld bringen, wenn das Event richtig vermarktet wird. Die Vermarktung kann optimiert werden, wenn eine oder mehrere Marken dahinter stehen.  Allerdings ist die Eintragung des Events als Marke nicht immer so einfach. Die europäische und deutsche Rechtsprechung gehen davon aus, dass ein Zeichen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, wenn

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Mietrecht – Regelungen, die der Schriftform bedürfen

Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren. Mietverträge enthalten jedoch oft eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen; nicht alle solcher Regelungen müssen auch schriftlich im Sinne von § 126 BGB niedergelegt werden. Vielmehr müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile die Schriftform wahren. Die

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Markenrecht – Benutzung der Marke und die Folgen der Nichtbenutzung

Marken müssen benutzt werden. Die Eintragung der Marke ist grundsätzlich erforderlich zur Begründung der Markenrechte, jedoch hat die Nichtbenutzung der Marke erhebliche Konsequenzen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsmarken, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert werden und nach der Eintragung Geltung für den gesamten Bereich der EU haben. Nach Art. 15 der GMV muss eine

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