Der Hersteller eines Produktes muss auf seine besondere Gefährlichkeit hinweisen, sonst haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz
Der Hersteller eines Produktes haftet für Schäden, wenn er auf die besondere Gefährlichkeit des Produktes nicht ausdrücklich nach § 1 Produkthaftungsgesetz hinweist, sogenannte Hinweispflicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein „Allerwelts-Konsumprodukt“ handelt, sondern der Hersteller davon ausgehen kann, dass sich der Konsumentenkreis eigentlich aus Fachleuten und vorgebildeten Laien zusammensetzt. Bei …