Wird das Anstellungsverhältnis eines GmbH Geschäftsführers beendet, kann dieser sich wie jeder andere Arbeitnehmer gegen Rechtsverstöße bei der Beendigung oder gegen Rechtsverstöße aus dem Arbeitsverhältnis gerichtlich wehren. Grundsätzlich handelt es
...Compliance: Strafbarkeit des Betriebs von „Abo-Fallen“ im Internet
Der Betrieb von sog. „Abo-Fallen“ im Internet – also Seiten, bei denen die Entgeltlichkeit der Leistungen bewusst verschleiert wird – ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Hier sind u.a. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
...GmbH: Handelsregistereintragung bestimmt den Rechtsweg für den Geschäftsführer-Geschäftsführer/Arbeitsvertrag.
Wird das Anstellungsverhältnis eines GmbH Geschäftsführers beendet, kann dieser sich wie jeder andere Arbeitnehmer gegen Rechtsverstöße bei der Beendigung oder gegen Rechtsverstöße aus dem Arbeitsverhältnis gerichtlich wehren. Grundsätzlich handelt es
...Insolvenzrecht: Bei bestrittener Forderung rechtzeitig Klage erheben! – Geschäftsführer
Bei bestrittener Forderung im Insolvenzverfahren ist nicht nur rechtzeitig Klage zu erheben, dies muss auch nachgewiesen werden! Das Anmelden einer Forderung im Insolvenzverfahren ist ein günstiger Weg zu einem rechtskräftigen
...GmbH: Der GmbH Geschäftsführer muss sich so organisieren, dass er die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft kennt – Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer muss nicht alles selbst können. Er muss sich aber organisieren können. So muss er sicher stellen, dass er alle Informationen hat, um seinen Pflichten als Geschäftsführer zu genügen. Der
...GmbH: Geschäftsführerpflichten im Insolvenzverfahren – Geschäftsführer
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Geschäftsführer verantwortlich! Die Verantwortung des Geschäftsführers wird nur insoweit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters verdrängt, wie sie die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse betreffen.
...GmbH: Haftung des Geschäftsführers – Überblick
Wofür haftet der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise?
...GmbH: Keine Haftung des Geschäftsführers bei Gläubigerwechsel – Geschäftsführerhaftung
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nach § 64 GmbHG für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife vornimmt.
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