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BGH: Haftung für nicht ausreichend gesicherten W-LAN Anschluß

Viele wird es freuen, wenige ärgern. Der BGH hat in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung vom heutigen Tag (I ZR 121/08) entschieden, daß der Inhaber eines W-LAN Anschlusses zwar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und die Kosten für die Abmahnung durch den Rechtsanwalt tragen müsse. Schadensersatz schuldet er nur im Falle der vorsätzlichen […]

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Softwarelizenzrecht: Insolvenzhaftung des Geschäftsführers.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn er die von der GmbH selbst erstellte Software in der Bilanz überbewertet. So eine Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.2009. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer des Softwareherstellers gegenüber dem Kunden jedenfalls wegen fahrlässiger Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht auf

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Softwarelizenzrecht: Dekompilierung, § 69 e UrhG

In bestimmten Fällen ist die Dekompilierung des Objektcodes zulässig, so das Gesetz. Im Normallfall versuchen Softwarehersteller das technische Know-How eines Computerprogrammes dadurch zu schützen, dass sie das Programm nur im Objektcode überlassen. Der Objektcode offenbart im Normalfall keine Geheimnisse. Bei Programmen die nicht im Objektcode ausgeliefert werden findet sich häufig ein sogenannter Listschutz, der bewirkt,

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AGB-Recht: Abtretungsausschlüsse

Abtretungsausschlüsse in Einkaufsbedingungen Abtretungsausschlüsse  – also Verbote, eine Abtretung vornehmen zu können –  können sich auf zwei verschiedene Formen von Forderungen beziehen. Einerseits auf Waren, zum anderen auf Geldforderungen. Wie an anderer Stelle dargelegt, gilt für Geldforderungen der § 354 a HGB. Solche Gründe können z. B. in Geheimhaltungsinteressen oder dem Schutz von gewerblichen Schutzrechten

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Softwarelizenzrecht: Keine Zustimmung erforderlich nach § 69 d UrhG.

Der § 69 d UrhG stellt eine Durchbrechung zum §69 c UrhG dar. Der § 69 c UrhG besagt, dass grundsätzlich nur diejenigen Handlungen mit einem Computerprogramm durchgeführt werden dürfen, zu denen die Zustimmung des Inhaber der Nutzungsrechte vorliegt. Der § 69 d UrhG normiert die Ausnahmen zu den zustimmungsbedürftigen Handlungen. Nach § 69 d

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Transportrecht: Pflichten des Absenders

Die oberste Pflicht des Absenders ist es natürlich, die Fracht zu zahlen. Die Berechnungsgrundlage der Fracht wird von den Parteien bestimmt, z.B. als Pauschale, nach Zeitaufwand, nach Art, Menge oder Gewicht des Gutes, etc. Darüber hinaus muss der Absender auch die dem Frachtführer entstandenen Aufwendungen ersetzen und etwaiges Standgeld zahlen. Die Pflichten des Absenders beschränken

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Vertragsrecht: Internationale Schiedsverfahren und das UNÜ

Im internationalen Rechtsverkehr muss im Falle einer Schiedsstreitigkeit das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) beachtet werden. Nach dem UNÜ soll sichergestellt werden, dass vollstreckungsfähige Schiedssprüche in anderen Vertragsstaaten vollstreckt werden können. Nicht erfasst von diesem Abkommen sind Schiedssprüche mit nur schuldrechtlichem Inhalt, da solche nicht vollstreckbar sind. Ferner können Schiedsvergleiche nur

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Vertragsrecht: Internationale Schiedsvereinbarungen und kollisionsrechtliche Fragen im Überblick

Schiedsvereinbarungen im internationalen Geschäftsverkehr können den Vertragsparteien diverse Vorteile bringen. Dabei müssen die unterschiedlichen Vertragsarten sowie die kollisionsrechtlichen Fragen, die mit der jeweiligen Vertragsart verbunden sind, getrennt berücksichtigt werden. Zunächst ist der Hauptvertrag von der Schiedsvereinbarung zu unterscheiden, selbst dann, wenn die Schiedsvereinbarung im Hauptvertrag geregelt ist. Die Schiedsvereinbarung bestimmt, ob und inwieweit ein Schiedsverfahren

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Transportrecht: Rechte des Absenders

Der Absender schließt den Vertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen für eigene Rechnung oder im eigenen Namen für fremde Rechnung ab. Steht fest, wer der vertragliche Absender ist, stehen diesem folgende Rechte zu: Zunächst steht dem Absender natürlich das Recht auf (Teil-) Beförderung zu. Die Möglichkeit der Teilbeförderung ist in § 416 HGB gesondert

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Transportrecht: Frachtbrief, Ladeschein und andere Papiere

Das Transportrecht kennt unterschiedliche Dokumente, die für die Versendung des Frachtgutes wichtig sind. Sie dienen nicht nur dem tatsächlichen Transport sondern können auch im Rahmen der Eigentumsübertragung an dem Frachtgut erforderlich sein. Der Frachtbrief ist ein Instruktions- und Beweispapier. Der Frachtbrief muss nicht ausgestellt sein und insoweit ist die Ausstellung des Frachtbriefs vertraglich zu vereinbaren.

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