Softwarelizenzrecht: Vernichtung von Software nach § 69 f UrhG

Nach § 69 f kann der Rechtsinhaber von dem Eigentümer oder Besitzer der Software verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Exemplare der Software vernichtet werden. Diese Regelung ist entsprechend auf alle Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

Der § 69 f Abs. 1 ist die Spezialregelung zum § 98 Abs. 1, nach dessen Inhalt dem Rechtsinhaber ebenfalls ein Anspruch auf Vernichtung der Exemplare der Software zusteht. Anders als der § 98 Abs. 1 richtet sich der Anspruch aber nicht nur gegen den Verletzer der Urheberrechte, sondern gegen jeden Eigentümer oder Besitzer des illegalen Vervielfältigungsstücks. Sofern Software also illegal hergestellt wird, ist jeder einzelne Kunde des Softwareherstellers verpflichtet, die illegale Software zu vernichten. Die Kopien der Software sind dann rechtswidrig hergestellt, wenn ein Verstoß gegen § 69 c vorliegt. Was dann der Fall ist, wenn keine Legitimation nach dem § 69 d oder § 69 e in Betracht kommt. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, muss die Software ohne Zustimmung des Berechtigten hergestellt worden sein und die Zustimmung nicht nach dem § 69 d oder § 69 e entbehrlich ist.

Der Anspruch setzt keine Verschulden voraus was schlicht bedeutet, dass der Kunde die rechtswidrig hergestellten Leitstücke der Software zu vernichten hat, unabhängig davon, ob er wusste, dass die Software unter Verletzung von Urheberrechten hergestellt wurde oder nicht.

Der § 69 f Abs. 2 geht im § 95 a vor. Die §§ 95 a ff. sind über § 69 a Abs. 5 auf Computerprogramme nicht anzuwenden. Über die Verweisung nach § 69 f Abs. 1 Satz 2 über die §§ 98 Abs. 3 und 4 kann der Inhaber der Nutzungsrechte anstelle der Vernichtung auch die Überlassung der Vervielfältigungsstücke gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen. Ebenso ist über § 98 Abs. 4 das Verhältnismäßigkeitsgebot anzuwenden. Dieser Umstand spielt immer dann eine Rolle, wenn die Software auf Datenträgern, insbesondere auf Hardware gespeichert ist. Natürlich soll verhindert werden, dass Festplatten herausgegeben werden; in der Literatur wird deshalb vorgeschlagen, dass auch eine Low-Level-Formatierung ausreichend ist. Die Vernichtung von Roms oder CD-Roms, DVDs oder Disketten und entsprechenden Dingen kann erlangt werden.

Der Anspruch verjährt gemäß § 102 in Verbindung mit § 69 a Abs. 4 innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Rechtsverletzung bzw. der grobfahrlässigen Unkenntnis über die Rechtsverletzung, spätestens aber zehn Jahre nach der Verletzung (§§ 195, 199 Abs. 1, 4 BGB).

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