Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen reiner Wort- und Wort-/Bildmarke

Welche Bedeutung kommt dem Bildanteil einer Wort-/Bildmarke zu? Mit dieser Frage hat sich das EuG zu beschäftigen gehabt und dabei ein salomonisches Urteil gefällt: Es kommt darauf an… (Urteil vom 29.01.2014 – T-47/13).

Zu verhandeln war über die Begründetheit eines Widerspruchs der Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke für Lebensmittel und gastronomische Dienstleistungen. Diese sah ihre Wortmarke „GOLDSTEIG“ durch die jüngere Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „goldstück“ für teils identische, teils sehr ähnliche Waren und Dienstleistungen einer Verwechslungsgefahr ausgesetzt.

Das EuG – wie auch bereits zuvor das europäische Markenamt (HABM) – erkannten zwar an, dass zwischen beiden Begriffen klanglich eine gewisse Ähnlichkeit bestehe. Einschränkend führt das Gericht allerdings bereits aus, dass der deutschsprachige Verkehr die begrifflichen Unterschiede zwischen „GOLDSTEIG“ und „goldstück“ wahrnehmen werde, wohingegen für den nicht-deutschsprachigen Verkehr keiner der Begriffe eine besondere Bedeutung transportiere, wohl aber der Bestandteil „Gold-“ als eine Art Qualitätsmerkmal erkannt werden würde. Schon auf dieser Ebene sind also Zweifel des Gerichts sichtbar, ob die Marken tatsächlich verwechslungsfähig ähnlich sind.

Entscheidendes Argument für das EuG, die Klage zurückzuweisen, war aber die Tatsache, dass es sich bei der Marke „goldstück“ um eine Wort-/Bildmarke handelte. Der Schriftzug „goldstück“ wird im Zusammenhang mit einer stilisierten Krone und sechs Punkten gezeigt und die Produkte auch entsprechend ausgezeichnet.

Soweit die Marken für ähnliche Waren geschützt seien, so das Gericht weiter, würden diese, nämlich vor allem Milchprodukte, vom Verkehr beim Erwerb regelmäßig optisch wahrgenommen. Aus diesem Grund komme der optischen Komponente der Wort-/Bildmarke beim Zeichenvergleich eine höhere Bedeutung zu. Im gegenteiligen Fall, bei dem die Waren für gewöhnlich mündlich bestellt werden, hatte das EuG bereits mehrmals betont, dass es für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf die optische Komponente nicht entscheidend ankomme, wenn die klangliche Ähnlichkeit ausreichend groß sei. Insofern ist das Urteil konsequent.

Für die Markenpraxis ergibt sich die Notwendigkeit, die Ähnlichkeit von Zeichen künftig noch strenger auch danach zu beurteilen, wie die markenmäßig geschützten Waren vertrieben werden. Nur so lassen sich nach der gefestigten Rechtsprechung des EuG die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens hinreichend sicher beurteilen.

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