AGB-Recht: Zulässigkeit von pauschalierten Mahnkosten

Bleibt eine fällige Zahlung des Kunden aus, beginnt das innerbetriebliche Mahnwesen. In den AGB vieler Unternehmen finden sich dazu Klauseln, die Mahngebühren in möglichst abschreckender Höhe festlegen. Beträge zwischen 15 und 25 Euro sind da keine Seltenheit. Ob solche Klauseln zulässig sind, hatte das OLG Hamburg zu entscheiden (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 10 U 24/13).

Im konkreten Fall ging es um die AGB eines Mobilfunkanbieters, der für Mahnungen eine Pauschale von (nur) 5,85 Euro vorgesehen hatte. Hierin hatte ein Verbraucherschutzverband eine unzulässige Klausel gesehen und eine Abmahnung ausgesprochen. Das LG Hamburg hatte der Klage stattgegeben; auch die Berufung vor dem OLG Hamburg blieb ohne Erfolg.

Das Gericht sah hier die Voraussetzungen des § 309 Nr. 5a BGB als erfüllt an. Danach ist es grundsätzlich unzulässig, sich in AGB einen pauschalierten Schadensersatzanspruch einzuräumen. Zulässig ist eine solche Klausel nur dann, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der festgesetzte Betrag dem regelmäßig und typischerweise tatsächlich entstehenden Schaden entspricht. Dies vermochte der Mobilfunkanbieter hier nicht zu belegen.

Insbesondere sah das OLG Hamburg die behaupteten Personalkosten im Rahmen des Mahnwesens nicht als erstattungsfähig an. Denn, so das Gericht, als pauschalierter Schadensersatz könnten nur diejenigen Personalkosten geltend gemacht werden, die unmittelbar durch die Erstellung und den Versand der Mahnung selbst entstünden. Je nach Automatisierungsgrad werden das – zumindest bei Großunternehmen – nur sehr kleine Beträge sein. Ausdrücklich nicht für erstattungsfähig erachtete das Gericht solche Kosten, die der Prüfung der Mahnung dienten, also Kosten für die Zuordnung von Zahlungen, die Bonitätsprüfung der Kunden etc.

Die Entscheidung belegt einmal mehr, wie vorsichtig Unternehmen bei der Berechnung von Mahnkostenpauschalen sein sollten. Strafzuschläge und Abschreckungseffekte dürfen in diesem Zusammenhang überhaupt nicht verwendet werden. Und selbst bei der Berechnung der eigenen Kosten ist Vorsicht geboten.

Wichtig sind allerdings noch zwei grundsätzliche Ergänzungen:

1.  Unabhängig von der Berechnung dürfen Mahnkosten überhaupt erst dann verlangt werden, wenn die Leistung nicht nur fällig ist, sondern sich der Schuldner sich auch in Verzug befindet. Bei Geldschulden tritt der Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein, es sei denn es ist wirksam ein früherer Zeitpunkt in den AGB festgelegt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies aber nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Mahnungen, die früher verschickt werden oder den Kunden überhaupt erst in Verzug setzen sollen, dürfen danach überhaupt keine Kosten auslösen.

2. Das Urteil betrifft unmittelbar ausschließlich den Verbraucherverkehr. Für das B2B-Geschäft hat der Gesetzgeber mit dem im Sommer 2014 neu geschaffenen § 288 Abs. 5 BGB eine wesentliche Erleichterung geschaffen. Denn nach dieser Vorschrift können im Falle des Zahlungsverzugs einmalig 40 Euro als Verzugskostenpauschale verlangt werden. Für das B2B-Geschäft sind also Mahnkostenpauschalen nicht mehr relevant, weil das Gesetz selbst hier eine adäquate Regelung vorsieht.

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