Markenrecht: Markenschutz für Abkürzungen

Rein beschreibende Zeichen können nicht als Marke geschützt werden. Eine Marke muss über eine originäre Kennzeichnungskraft für die mit ihr verbundenen Waren und Dienstleistungen verfügen. Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie diese Grundsätze auf Buchstabenfolgen anzuwenden sind, die eine Abkürzung darstellen (BGH, Beschluss vom 02.04.2015 – I ZB 2/14).

Anlass für die Entscheidung bot ein Widerspruchsverfahren: Die Inhaberin der Marke „ISET“ – geschützt für Waren und Dienstleistungen im Bereich Solartechnologie – wehrte sich gegen die Eintragung einer neuen Marke „ISETsolar“, die für ähnliche Waren und Dienstleistungen angemeldet worden war.

Das DPMA und in der Folge auch das BPatG wiesen den Widerspruch weit überwiegend zurück. Denn, so die Begründung, die Buchstabenfolge „ISET“ sei lediglich die Abkürzung für die Bezeichnung der Markeninhaberin selbst. Als Abkürzung für „Institut für Solare Energieversorgungstechnik“ sei die Buchstabenfolge „ISET“ sogar im Duden nachweisbar. Obschon gleichwohl eingetragen, sei der Schutzbereich der rein beschreibenden Angabe darauf beschränkt, gegen identische Markeneintragungen Widerspruch zu erheben. Ungeachtet der Tatsache, dass der Zusatz „-solar“ für Waren und Dienstleistungen im Bereich Solartechnik wohl erst recht als beschreibend anzusehen ist, stellten DPMA und BPatG fest, dass eine Identität zwischen den Vergleichszeichen nicht bestehe.

Der BGH weist diese pauschale Begründung zurück. Allein aus der Aufnahme einer Abkürzung in ein entsprechendes Wörterbuch könne nicht geschlossen werden, dass der angesprochene Verkehr ein Zeichen als rein beschreibende Angabe verstehe. Es wäre fernliegend anzunehmen, dass sämtliche irgendwo als Abkürzung erläuterten Begriffe in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen seien. Für ein rein beschreibendes Verständnis bedürfe es weiterer Anhaltspunkte.

Weil das BPatG derlei Anhaltspunkte – aus seiner Sicht konsequent – nicht festgestellt oder untersucht hatte, verwies der BGH die Sache zur weiteren Behandlung zurück.

Festzuhalten bleibt, dass Markeninhaber den Schutz ihrer Marke nicht allein deswegen einbüßen, weil dieser als Abkürzung in entsprechende Verzeichnisse aufgenommen worden ist. Dennoch: Wer feststellt, dass die eigene Marke Eingang in solche Verzeichnisse gefunden hat, sollte mithilfe des § 16 MarkenG erwägen, von dem Verantwortlichen die Kennzeichnung der Eintragung als Marke zu verlangen.

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