Autorenname: Stefan G. Kramer

IT-Recht: Gewährleistung für Sicherheitslücken in Software?

Das Gesetz unterscheidet objektive und subjektive Kriterien für die Antwort auf die Frage, ob bestimmte Qualitätsmängel einer Sache einen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellen und damit auf der Rechtsfolgenseite Ansprüche des Kunden auf Minderung, Schadensersatz, Kündigung etc. auslösen können. Dieser Blog geht der Frage nach, ob Sicherheitslücken einer Anwendung (also Fehlfunktionen, durch die ein […]

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IT Recht Projektgeschäft – Von Erfolgshaftung und Projekthoheit

Insbesondere Vertragsvorgaben von Auftraggebern beinhalten ein Konzept der Mischung von dienstvertraglichen und werkvertraglichen Elementen. Der wesentliche Unterschied zwischen dem reinen Dienstvertrag liegt darin, daß der Auftragnehmer nicht nur Arbeitsleistungen erbringt, sondern auch noch das Erfolgsrisiko übernimmt. Diese Übernahme des Erfolgsrisikos ist aber damit verbunden, daß der Auftragnehmer die Projektverantwortung (oder Projekthoheit) hat. In der juristischen

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IT Recht: Vertragsabschlüsse und Willenserklärungen in elektronischen Systemen

Dieser Blog hört sich zunächst hoch theoretisch an, ist er aber nicht. Viele Unternehmen versuchen die administrativen Aufwände in der Verwaltung von Verträgen mit dem Kunden zu mindern. Bsp: Ein Kunde schließt zunächst einen Vertrag ab, vier Server in einem Backup as a Service zu sichern und möchte diesen Vertrag nach 3 Monaten auf weitere

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IT Recht: Werkvertrag, Dienstvertrag und Risiken

Ich war Ende des Jahres bei einer Veranstaltung von Herrn Prof. Hören aus Münster zu dem Thema agile Projektmethodiken. Herr Hören sprach sich sehr für die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts aus, weil ein bestimmter Erfolg geschuldet sei. Sofort kam aus dem Auditorium Widerspruch von Vertretern von IT- Unternehmen. Das Unverständnis auf beiden Seiten ist verständlich. Denn

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Vertragsrecht: Anforderung an das Zustandekommen einer Individualvereinbarung OLG Celle Urt 2.10.2019

Eine Entscheidung des OLG Celle (MDR 19,1428) sei kurz dargestellt. Wie schon häufig auf dieser Website beschrieben, sind die Anforderungen an das Zustandekommen einer Individualvereinbarung extrem hoch. Das OLG Celle hat exakt in dieem Sinn entschieden, daß selbst das handschriftliche Ausfüllen von Platzhaltern in Vertragsformularen kein unbedingter Beweis für das Zustandekommen einer Individualvereinbarung sind. Kontext:

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Cloud: Das gehostete Projekt Teil II

Fortsetzung von http://anwaltskanzlei-online.local/2019/11/07/cloud-das-gehostete-projekt-teil-i/. Ich befasse mich mit der Fallkonstellation, in der der Kunde die Software gekauft hat und einen Softwarepflegevertrag abgeschlossen hat. Im Teil I habe ich dargelegt, das der Begriff Cloud nach meiner Ansicht unglücklich gewählt ist. Nach meiner Erfahrung  weil es in vielen Fällen um die Betriebsverantwortung geht. Bei den sogenannten „Onpremises“ Systemen

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Cloud: Das gehostete Projekt Teil I

Das dritte neue Geschäftsfeld für die Softwareanbieter bietet sich in der Cloud mit dem Hosting von gekaufter und gepflegter Software. Welche Punkte sind gesondert zu beachten? I Betriebsverantwortung Wieder beginnt der Beitrag mit der Klarstellung, dass hinter dem Begriff Cloud völlig unterschiedliche Geschäftsmodelle stehen. Hier geht es um folgende Konstellation: Der Kunde will Software, deren

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IT -Recht: Argumente gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Software in Projekten Teil II

III Weitere Argumente Ich habe in dem ersten Teil dieser Miniserie meine Vorbehalte gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte angeführt. Juristen sind Menschen und als solche ist auch bei uns eine gewisse Form von Herdentrieb zu erkennen. Die Formularhandbücher von vielen Verlagen sehen die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Individualsoftware vor, viele Großkanzleien arbeiten nach dem

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IT -Recht: Argumente gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Software in Projekten Teil I

Dieser Blog ist eine persönliche Stellungnahme. Ich begegne in Projekten häufiger der Situation, daß der Auftraggeber den Wunsch hat, Software für sich entwickeln zu lassen. Die bezahlte Exklusivität an den Ergebnissen soll nun mittels ausschließlicher Nutzungsrechte gesichert werden. Ich finde eine andere Lösung für beiden Seiten besser –  ich möchte auch kurz auf praktische Probleme

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IT-Recht: IT- Projekt auf gemieteter Standardsoftware Teil II

Fortsetzung vom Teil I Die Alternativen hängen im Wesentlichen davon ab, welche Entscheidung der Kunde hinsichtlich der Nutzungsrechte an der Individualsoftware trifft. Ich bin aus verschiedenen Gründen ein Anhänger der These, dass der Kunde gut daran tut, auf die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten zu verzichten. Noch einmal zur Erinnerung. Ausschließliche Nutzungsrechte benennen das Urheberrecht als

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