Der Franchisenehmer als Arbeitnehmer
Das Franchising bietet einem Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit, ein selbständiges Geschäft zu etablieren und aufzubauen. Dieses Geschäftsmodell kann insoweit dem Sprung in die Selbständigkeit dienen. Der Franchisegeber ist ja gerade daran interessiert, dass der jeweilige Franchisenehmer selbständig ist, da er somit das eigene Geschäftsrisiko minimieren kann.
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Rechenzentrumsvertrag Teil I
Mit einem Rechenzentrumsvertrag erreicht der Auftraggeber in erster Linie, daß er von dem Auftragnehmer Rechenzeiten und Speicherkapazitäten erhält und daß die gespeicherten und übertragenen Daten an einem Knotenpunkt zum Abruf bereit stehen. Weitere Leistungen können dazutreten: Pflege der Betriebssystemsoftware oder anderer Programme, Individualsoftware- programmierungen, SLA etc. Der Rechenzentrumsvertrag und das Outsourcing unterscheiden sich im Grunde nur nach der Art und der Quantität der Aufgaben. Ein Rechenzentrumsvertrag besteht im Grunde in der kostenpflichtigen Überlassung einer bestehenden IT Struktur; ein Outsourcing Vertrag beinhaltet diese Leistungen, geht aber stets ein qualitatives Stück weiter, in dem weitere Aufgaben an den Auftragnehmer übertragen werden, die eigentlich Sache des Auftraggebers sind. Der Übergang zwischen dem Provider und den Outsourcingverträgen ist fließend und im Grunde sollte man auch keine großen Gedanken über die Namensfindung der einzelnen Verträge anstellen. Es handelt sich um Verträge mit verschiedenen Leistungsinhalten, die verschiedenen juristischen Vertragstypen unterfallen.
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Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Internetdiensten nach dem UWG
Der rechtlich einwandfreie Webshop: In dem Moment, in dem wir mit dieser Aufgabe betraut werden, ging es für uns in der Vergangenheit vor allem um die Erstellung von AGB, Datenschutz- und Widerrufserklärung. Im Moment ist ein neuer Problempunkt aufgetreten, der vermutlich in Kürze eine neue Abmahnwelle von Kollegen auslösen wird, die auf der Suche nach neuen Motiven für Abmahnungen sind: Die Informationspflichten nach dem UWG. Das im Jahr 2008 in Kraft getretende UWG 08, das die UGP Richtlinie der Europäischen Union umsetzt, normiert eine Vielzahl von Informationspflichten, die erstens den meisten Unternehmen komplett unbekannt sind und zweitens so nebulös formuliert sind, daß sich erst in ein paar Jahren herausstellen wird, wie die Rechtsprechung bestimmte Regelungen des UWG auslegen wird.
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Handelsvertreter – Vertragsrecht II – Pflichten des Vertreters
Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung und den Abschluß von Geschäften bemühen. In gewisser Weise induziert dieser Umstand auch die Verpflichtung von Mindestumsätzen, allerdings kann in Verträgen keine Summe für Mindestumsätze festgelegt werden. Falls der Vertrag für den Fall des Nichterreichens Schadensersatzpflichten anordnet oder die Kündigung des Handelsvertreters als Folge vorsieht, ist die Regelung unwirksam, §§ 86 Abs.4, Abs.1 HGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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Subordinations-Franchising vs. Partnerschafts-Franchising
Franchising-Verträge werden in der Regel in zwei Kategorien eingeordnet: Das Subordinations-Franchising und das Partnerschafts-Franchising. Beide Formen des Franchisings haben die gleiche Basis; es werden nämlich die Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum zum Zwecke der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen übertragen. Gleichwohl führen die Unterschiede auch zu einer anderen rechtlichen Behandlung der Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer.
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Franchise-Verträge und kartellrechtliche Aspekte
Franchise-Verträge regeln generell, welche Produkte oder Dienstleistungen auf eine bestimmte Art und Weise angeboten werden. Dabei ist es für den Franchisegeber oft sinnvoll, eine einheitliche Preisgestaltung und gegebenenfalls Gebietsschutz mit seinem Franchisenehmer vertraglich zu vereinbaren. Solche Regelungen werden jedoch durch das deutsche und europäische Kartellrecht beschränkt. Aufgrund des Verweises des § 2 Abs. 2 GWB auf die Vorordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die entsprechende Anwendung des Art. 81 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist grundsätzlich das EU-Kartellrecht maßgeblich.
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Handelsvertreter – Vertragsrecht I
Die Handelsvertreterverträge werden regelmäßig in Form von Standardverträgen abgeschlossen. Für den Prinzipal gilt, daß bestimmte wirtschaftlich sinnvolle Regelungen nur in Form von Individualabreden wirksam abgeschlossen werden können. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen von Individualabreden stellt, sind hoch: dem anderen Teil muß im Hinblick auf den gesetzesfremden Teil der vertraglichen Regelung ein Wahlrecht eingeräumt werden. Sofern dies nicht der Fall ist, unterliegen die Verträge der vollen Kontrolle der Rechtsprechung. Zwar gelten durch den § 310 Abs.1 BGB die §§ 308,309 nicht unmittelbar; aber die dort genannten Bewertungen werden durch § 307 BGB wieder – in einer freilich für jeden Einzelfall und für jede Branche gesondert festzulegenden – Maßstab. Regelungen über die Begrenzung der Haftung wegen eines Mangels der Leistungen haben z.B. in AGB generell keine Wirksamkeit. Will man diese rechtliche Sicherheit erzielen, führt der einzig denkbare Weg über den Abschluß von Individualabreden.
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Domainrecht: Namensanmaßung durch Registrierung
Eine ältere Entscheidung des Hans. OLG zum Thema Domainrecht, die kurz geschildert werden soll. Im vorliegenden Fall wurde die Internetadresse telekom-bundesliga. eu durch einen Dritten registriert, wogegen sich die Telekom wehrte und Recht bekam. Das Hanseatische Oberlandesgericht erkannte, daß der Schutz des Namensrechts aus § 12 BGB auch dann für Unternehmen gelte, aus dem heraus es gegen andere vorgehen kann, die den Namen des Unternehmens unberechtigt benutzen. Das ist deshalb wichtig, weil Ansprüche aus dem Markenrecht immer eine geschäftliche Tätigkeit voraussetzen. In diesem Fall war die Domain nur registriert und wir können sicher sein, daß sich der Beklagte mit dem Einwand wehrte, es ginge ihm nicht um das liebe Geld, sondern er nutze die Seite rein privat. Sofern dies der Fall ist, kann man mit Ansprüchen aus dem § 12 BGB Erfolg haben, weil wie das Gericht ausführt, weil der Schutz des Unternehmenskennzeichens nur da vorliege, wo ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Wenn Sie nun beim Lesen das Gefühl haben, ich würde im Wege einer petitio principi – eines Zirkelschlusses – argumentieren, haben Sie völlig Recht. Ich verdeutliche nur, wie das Gericht argumentiert hat. Es sagt, wenn der Schutz aus dem Markengesetz nicht ausreicht, um das Recht eines Unternehmens zu schützen weil dies ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, dann neben wir eben das BGB welches genau diese Voraussetzung nicht hat. Um nicht missverstanden zu werden, es geht mir hier nicht darum, Domaingrabbing zu schützen, aber das Gericht argumentiert schon sehr im Wege des “ich will, also ist es”. Daß das von der Bewertung von der Gewichtung her richtig ist – denn was wollte man wohl sonst mit einer Domain dieses Namens, wenn nicht Geld verdienen – steht auf einem anderen Blatt.
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Qualifizierte Betriebspflicht für eine bestimmte Geschäftsart (hier Lebensmittelgeschäft)?
Nein, nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder sonstige Umstände, die eine entsprechenden Bereitschaft des Mieters zur Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung erkennen lassen.
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Softwarelizenzrecht: ASP und § 69c Nr.4 UrhG
Für die Nutzung eines Computerprogramms im ASP ist nach Ansicht des OLG München (Urt.v.7.2.2008) auch dann die Zustimmung des Inhabers der Nutzungsrechte an dem Programm erforderlich, wenn keine Übertragung von Programmdaten erfolgt. Nach §69c bedarf es für die Nutzung eines Computerprogramms der Zustimmung des Rechteinhabers. Der § 69c UrhG normiert eine Reihe von Nutzungshandlungen. Nach §69c Nr.4 UrhG bedarf es der Zustimmung des Rechteinhabers, wenn das Programm für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
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