Arbeitsrecht: Wichtige Änderungen im ArbnErfG
Seit dem 1.10.2009 gelten einige Neuerungen im Bereich des Arbeitnehmererfindergesetzes:
Die Arbeitnehmererfindung wird automatisch vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung der Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitnehmer ausdrücklich die Erfindung nicht in Anspruch nimmt. Zuvor musste der Arbeitgeber eine Arbeitnehmererfindung ausdrücklich annehmen oder ablehnen. Eine gesetzliche Fiktion im Falle der Nichtreaktion bestand nicht bzw. die Arbeitnehmererfindung wurde im Falle der Fristversäumnis frei, so dass der Arbeitnehmer über die Erfindung verfügen konnte.
Dieser Paradigmenwechsel hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung einfach nutzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass die Rechte an ihr und aus ihr dem Arbeitnehmer zustehen. In der Praxis gab es früher oftmals noch keine Vereinbarung übder die Nutzung, gleichwohl nutzte der Arbeitgeber die Erfindung. Diese Schwachstelle des alten Rechts ist nun behoben worden. Sofern die Parteien keine Regelung treffen, stehen sämtliche vermögenswerte Rechte an der Erfindung allein dem Arbeitgeber zu.
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Versicherungsrecht: Hausratversicherung
Knapp 80% aller Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland sind mit einer Hausratversicherung versichert. Eine Hausratversicherung bietet einen kombinierten Versicherungsschutz gegen verschiedene Gefahren. Versichert ist der Hausrat privater Haushalte in deren Wohnung. Nicht versichert sind – abgesehen von wenigen Arbeitsmitteln – Dinge, die gewerblichen Zwecken des Versicherungsnehmers dienen. Ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen.
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Markenrecht: Marken und Domains
Kennzeichenrechte bestehen aus Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln. Die Entstehung des jeweiligen Kennzeichenrechts ist mit der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung geknüpft: So müssen Marken überwiegend in ein Register eingetragen werden, bevor der Schutz entsteht. Hingegen müssen die geschäftlichen Bezeichnungen lediglich benutzt werden. Der Werktitelschutz beginnt ebenfalls mit der Ingebrauchnahme des Titels soweit der Schutz nicht mit einer Titelschutzanzeige vorverlagert wurde.
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§ 651 BGB, BGH Entscheidung vom 23.7.2009 – Kritik der Entscheidung
Die BGH Entscheidung ist sachlich und methodisch falsch. Kurz: Der BGH beruft sich bei seiner Entscheidung auf den Willen des historischen Gesetzgebers (Herta Däubler Gmelin), der nach nahezu unbestrittener Ansicht bei der Formulierung des § 651 BGB nur den Verbraucher im Sinn hatte. Die damalige Justizministerin wollte die Verbraucherschutzvorschriften der EU umsetzen – seitdem gibt es z.B. im Kaufrecht die zweijähige Gewährleistung – und wollte durch die Missbrauchsfälle verhindern, in denen den Verbrauchern der Schutz des Kaufrechts nicht mehr zugänglich wäre, würde man nicht in bestimmten Fällen bestimmen, daß die Regelungen des Kaufrechts auch für die Erstellung bestimmter Produkte anwendbar sind. Beispiel: Ein Verbraucher kauft sich bei Dell einen Computer, dessen Ausstattung nach den Wünschen des Kunden erstellt wird und der Computer dann nach Wunsch des Kunden hergestellt wird. Das waren die Fälle, die geregelt werden sollten. Was tat man? Man sagte, daß die Herstellung sämtlicher beweglicher Sachen oder deren Anpassung im Auftrag des Kunden dem Werkvertragsrecht unterfällt. Was mit dem Boden verbunden ist, unterfällt dem Werkvertragsrecht, was beweglich ist, dem Kaufrecht. Daß das sachlich zu unangemessenen Ergebnissen führt, ist bei Fachleuten wie bei Juristen völlig unbestritten. Das Werkvertragsrecht wurden erschaffen, um die Verträge zu regeln, die sich mit der Erstellung von Produkten befassen, das Kaufrecht sollte die Lieferung bereits fertiggestellter Sachen regeln. Das Kaufrecht eignet sich überhaupt nicht, um die Fallgestaltungen richtig zu erfassen und handzuhaben, die sich um dem Erstellungsprozeß eines Produktes ergeben können. Das ist unbestritten. Genau aus dem Grund basieren die Verträge auf dem Werkvertragsrecht und nicht auf dem Kaufrecht.
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Herstellung im Auftrag, Anpassung, Customizing, Parametrisierung – Kauf oder Werkvertrag?
Der BGH hat am 23.7.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit einer grundlegenden Fragestellung auseinandersetzt. In der Sache ging es um eine Industrieanlage, die aus Standardteilen bestand und die vor Ort nach den besonderen Wünschen des Kunden zusammengebaut wurde. Die Anlage war nach Ansicht des Kunden mangelhaft, weil bestimmte Eigenschaften nicht vorlagen. Im Fall waren bestimmte Konstruktionsmerkmale, die man schnell erkennen konnte, nicht gegeben.Der Kunde setzte mehrere Fristen und trat schließlich vom Vertrag zurück.
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Die Pflichten des Frachtführers
Die Pflichten des Frachtführers werden grundsätzlich im Frachtvertrag geregelt. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit; im Zweifel enthält das Frachtrecht eine Vielzahl von Regeln.
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Rechte des Frachtführers
Nach § 407 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, Gut zu einem Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern. Im Gegenzug ist der Absender verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
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Transportrecht: Das Frachtgeschäft und der personelle Anwendungsbereich
Das Frachtgeschäft ist in den §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch geregelt. Ob diese Spezialregelung auf ein bestimmtes Geschäft anwendbar ist, setzt voraus, dass der Handelnde auch in den personellen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
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Handelsvertreter Vertragsrecht III: Provision
In diesem Teil unserer kurzen Reihe über Handelsvertreterverträge, mit welchem unsere Kanzlei Sie über unsere Kompetenz auf dem Gebiet des Handelsrechts überzeugen möchte, kommen wir auf das Gebiet der Provisionsabrechnung.
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