BGH: Kein Nutzungsentgelt bei mangelhafter Kaufsache

Darf der Händler von dem Kunden Geld für die Nutzung eines Kaufgegenstands verlangen, wenn der Gegenstand während der Gewährleistungszeit kaputt geht und Nachbesserungsversuche des Händlers endgültig fehlschlagen? Beispiel: Kunde (hier ein Verbraucher) kauft neuen, großen Flachbildschirm. Dieser wird nach Ablauf von einem Jahr schadhaft. Der Händler kommt in Übereinstimmung mit seinem Lieferanten darin überein, daß eine Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist. Er stimmt dem Rücktritt des Kunden zu. Der Kunde verlangt die Rückerstattung des vollen Kaufpreises, der Händler will wegen des Gebrauchsvorteils – immerhin konnte der Kunde das Gerät ein Jahr lang beanstandungsfrei nutzen – einen Abzug in Höhe eines Drittels vom Kaufpreis machen. Wie ist zu entscheiden?

Nach altem Recht war auch gegenüber Verbrauchern unbestritten, daß diese einen Abzug zu zahlen hatten, wenn das Gerät erst einige Zeit nach der Übergabe kaputt ging. Allein die Höhe war fraglich, es fehlt an gesetzlichen Regelungen. Hier nahm man die steuerliche AFA als Referenz.

Nach einer Entscheidung des EUGH war fraglich, ob gegenüber dem Verbraucher überhaupt ein solcher Abzug möglich ist. Denn das deutsche Gesetz steht im Widerspruch zu einer Regelung (konkreter deren Auslegung durch die Verbraucherkommissarin, der sich der EUGH anschloß) nach derem Inhalt dem Verbraucher durch den Kauf einer mangelhaften Sache überhaupt keine Kosten entstehen sollten.

Ich habe bereits an anderer Stelle ausführlich die Regelungen dargestellt.

Der BGH (26.11.2008) hat nun entschieden und erkannt, daß dem Händler kein Anspruch zusteht, Ansprüche gegen den Käufer wegen des Gebrauchs geltend zu machen, auch wenn dieser natürlich einen Vorteil aus der Nutzung des Geräts habe. Die Regelung gilt nicht im kaufmännischen Verkehr. Hier sollte man noch stärker darauf achten, daß man mit AGB arbeitet, die die gesetzliche Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs ausschließen.

Politisch gesehen hat das Pendel des Verbraucherschutzes nun ein Maß erreicht, daß es wahrscheinlich schnell wieder zurückschwingen wird. Denn die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen dieser Entscheidung werden darin bestehen, daß die Verkäufer einem Rücktrittsbegehren des Käufers mehr Widerstand entgegensetzen, daß bestimmte Produkte sich drastisch verteuern. Und für bestimmte Produkte wird Miete wohl als Alternative an Attraktivität gewinnen.

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