Competition law: Inadmissibility of mass warnings

Zuverlässig wie Ebbe und Flut an der Nordsee wogen sie durch Deutschland: Abmahnwellen. So berechtigt Abmahnungen im Einzelfall sind, wenn es darum geht, wettbewerbswidriges Verhalten der Konkurrenz zu ahnden, so ärgerlich ist die Tendenz, dass manch ein Unternehmen die Gängelung der übrigen Marktteilnehmer zum Selbstzweck erhebt. Zum Schutz vor solchen Abmahnwellen erhöhte nun das OLG Nürnberg gewissermaßen die Deiche (Urteil vom 03.12.2013 – 3 U 410/13).

Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, dessen eigentliche Geschäfte denkbar schlecht liefen. Mittels einer selbst entwickelten Software begannen die Verantwortlichen daraufhin, das Internet – insbesondere das soziale Netzwerk Facebook – nach solchen Unternehmensseiten zu durchforsten, deren Impressumsangaben nicht alle nach § 5 TMG erforderlichen Angaben enthielten.

Innerhalb von acht Tagen wurden daraufhin von einem hierfür bevollmächtigten Rechtsanwalt 199 Abmahnungen verschickt. Die darin erhobenen Gebührenforderungen des Rechtsanwalts überstiegen die von den Unternehmen im selben Zeitraum für eigene Tätigkeit in Rechnung gestellten Beträge bei Weitem.

Die schiere Masse der Abmahnungen wie auch die finanziellen Gesamtumstände wertete das Gericht als deutliche Hinweise darauf, dass es sich um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen handelte. Diese sind nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig.

Weitere für das Gericht wichtige Punkte waren, dass von den 199 Fällen lediglich zwei vor Gericht weiterverfolgt wurden – Indiz dafür, dass der inkriminierte Verstoß selbst nicht im Mittelpunkt des Interesses stand. Und selbst in diesen beiden Fällen wehrte sich das abmahnende Unternehmen lediglich gegen negative Feststellungsklagen der Abgemahnten.

Im Übrigen handele es sich, so das Gericht, bei den angegriffenen Verstößen gegen die Pflicht zu bestimmten Impressumsangaben, um reine Formalien, deren wettbewerbliche Auswirkungen als gering einzuschätzen seien.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich danach genau informieren. Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung handelt, bietet das UWG Verteidigungsmittel. Hierfür lohnt oft ein Blick ins Internet, wo in diversen Foren Informationen zu „verdächtigen“ Abmahnungen ausgetauscht werden.

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