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Honoraranspruch eines GmbH-Geschäftsführers und faktisches Anstellungsverhältnis

Ist die Gesellschaft (GmbH) zur Zahlung des Geschäftsführerhonorars verpflichtet, wenn die laut Satzung unzuständige Alleingesellschafterin den Anstellungsvertrag geschlossen und der Geschäftsführer seine Tätigkeit mit Wissen des (tatsächlich) zuständigen Gesellschaftsorgans aufgenommen hat?

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Die Pflicht zur Datensicherung

Die Pflicht zur Datensicherung ist eine allgemeine Pflicht, die der Unternehmensführung obliegt. Sie wird einerseits aus dem Gesetz, genau aus dem § 91 Akt.2 AktG abgeleitet. Der § 91 Abs.2 AktG normiert nach seinem Wortlaut nur Pflichten, die die Führung von Aktiengesellschaften betreffen. Aber nach der herrschenden Ansicht sind die Prinzipien, die aus dieser Norm abgeleitet werden, für jede Unternehmensform anwendbar, gleich ob GmbH oder Personengesellschaft. Die Führung eines Unternehmens haftet also im Grundsatz immer nach den Grundsätzen, die für die Führung einer Aktiengesellschaft gelten.

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Serversperrung bei geringfügigem Zahlungsverzug

Die Sperrung der Internetangebote eines Kunden durch den Accessprovider kann bei Bestehen eines nur geringfügigen Zahlungsverzugs (hier 8 Euro) rechtsmissbräuchlich sein und Schadensersatzansprüche des Kunden auslösen. Diese ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe (3.12.2007) zeigt erneut, daß man bei der Durchsetzung von Zahlungsforderungen  vorsichtig sein muß, wenn der Kunde infolge eines faktischen Zwangs nicht mehr in der Lage ist, Geld zu verdienen. Der Accessprovider hatte mehrfach unter Hinweis auf eine entsprechende – und wirksame – AGB Klausel damit gedroht, die Internetangebote des Kunden vom Netz zu nehmen. Der Kunde hatte sich niemals gerührt und immer wieder eine Forderung von circa acht Euro unberücksichtigt gelassen. Der anschließende Umstand, daß dem Provider irgendwann der “Kragen platzte” gereichte diesem aber nicht zum Vorteil. Der Kunde trug bei Gericht vor, durch die Sperrung seiner Internetauftritte 20.000 Euro verloren zu haben. Der Hinweis des Providers, bei dem Umsätz hätte er ja dann sicher 8 Euro zahlen können, verfing nicht.  Das Gericht erkannte, es sei treuwidrig, wenn ein Provider wegen einer im Verhältnis zu den übrigen Rechnungssummen derart kleinen Forderung von 8 Euro dem Kunden den Zugang zum Internet sperre.

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Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II

Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu tun, was die rechtswidrige Nutzung seines Dienstes verhindert. Die Grenze ist aber erst dann erreicht, wenn die Prüfungen einen solchen Umfang und eine solche Intensität erreichen würden, daß das Geschäftsmodell des Dienstebetreibers ins Wanken gerät (BGH GRUR 04,860,864 – Internetversteigerung I; BGH – Jugendgefährdende Medien). Das Hans.OLG geht in seiner Entscheidung Tripp-Trapp Stuhl (WRP 08,1569,1582) weiter, weil es im Prinzip eine falsch gestellte Frage sei, ob ein Geschäftsmodell, das von Beginn an die Möglichkeit des Missbrauchs durch Dritte als faktisch unabwendbare Möglichkeit mit beinhalte und ohnehin keinen Schutz von der Rechtsordnung erwarten könne. Ich halte diese Ansicht für richtig. Wer Verbrennungsmotoren baut, muß die Motoren so bauen, daß Belanges des Umweltschutzes berücksichtigt werden können. Wer das nicht kann, darf keine Motoren bauen. Das Argument, schadstoffarme Motoren würden leider den Businessplan sprengen, kann eine Rechtsordnung nicht gelten lassen.

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Internationaler Forderungseinzug

Internationaler Forderungseinzug

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BGH: Kein Nutzungsentgelt bei mangelhafter Kaufsache

Darf der Händler von dem Kunden Geld für die Nutzung eines Kaufgegenstands verlangen, wenn der Gegenstand während der Gewährleistungszeit kaputt geht und Nachbesserungsversuche des Händlers endgültig fehlschlagen? Beispiel: Kunde (hier ein Verbraucher) kauft neuen, großen Flachbildschirm. Dieser wird nach Ablauf von einem Jahr schadhaft. Der Händler kommt in Übereinstimmung mit seinem Lieferanten darin überein, daß eine Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist. Er stimmt dem Rücktritt des Kunden zu. Der Kunde verlangt die Rückerstattung des vollen Kaufpreises, der Händler will wegen des Gebrauchsvorteils – immerhin konnte der Kunde das Gerät ein Jahr lang beanstandungsfrei nutzen – einen Abzug in Höhe eines Drittels vom Kaufpreis machen. Wie ist zu entscheiden?

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Kaufverträge über Software – Bewertungsgrundlagen

Verträge über den Kauf von Software weisen Klauseln auf, die immer wieder auftauchen. Die Bedeutung dieser Klauseln ist für den Laien häufig unklar, was umso fataler ist, als die Klauseln je nach Kontext für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer völlig unterschiedliche Bedeutung haben.

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Der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG für IT Verträge.

Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 2

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