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Mietrecht – Regelungen, die der Schriftform bedürfen

Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren.

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Mietrecht: Besonderheiten des Schriftformerfordernisses

Nach §§ 550, 578 BGB müssen langfristige Mietverträge das Schriftformerfordernis des § 126 BGB beachten. Dabei sind zwei Besonderheiten zu beachten:

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Mietrecht: Die Schriftform bei langfristigen Mietverträgen

Normalerweise besteht bei Verträgen der Grundsatz der Formfreiheit. Das heißt, dass ein Vertrag nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss. Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt oder eine Form vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt auch für Mietverträge: Der Abschluss eines Mietvertrages kann formfrei erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen Vertrag im Sinne von §§ 550, 578 BGB. Danach muss ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, in schriftlicher Form abgeschlossen werden.

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Mietrecht: Vollmachtsklauseln

Es kommt im Mietrecht häufig vor, dass nicht nur ein Mieter im Vertrag aufgenommen werden soll. Für den Vermieter stellt sich sodann die Frage, an wen er wichtige Erklärungen abgeben muss.

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„Kalte Dusche“ bei Zahlungsverzug des Mieters ?

Ja, meint das Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 6.7.2009, 7 C 131/09). Befindet sich der Mieter mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, darf der Vermieter aufgrund seines Zurückbehaltungsrechts die Warmwasserversorgung einstellen. Und das Gericht legt noch einen drauf: dies sei auch nicht unverhältnismäßig, wenn nicht (auch noch) sämtliche Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom eingestellt werden.

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Ist das „verspätete“ Mieterhöhungsverlangen noch wirksam?

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Aber gilt das auch beim Mieterhöhungsverlangen?
Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter fünf Jahre (!) nach Vorliegen der Erhöhungsvoraussetzungen eine Mieterhöhung verlangt. Das scheint nicht unproblematisch, bedenkt man, dass dieser Zeitraum über der Regelverjährung (3 Jahre) und erst recht einer sogenannten Verwirkung liegt.

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Jederzeit (außerordentliche) Kündigung bei ausreichendem Mietrückstand?

In manchen Fällen nicht ohne vorherige Abmahnung, meint das OLG Hamm (Urteil vom 21.01.2009, 30 U 106/08).

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Fristlose Kündigung bei Rückständen aus Betriebskostennachzahlungen ?

Ja, meint das AG München (Urteil vom 29.01.2009, 412 C 29663/08), wenn die Rückstände aus zwei Betriebskostenabrechnungen resultieren, eine davon bereits tituliert ist und sich der Mieter ferner beharrlich weigert, nicht zu beanstandende erhöhte Vorauszahlungen zu leisten. Weitere Voraussetzung ist eine vorherige (erfolglose) Abmahnung. Kündigungsrelevant ist im übrigen nur ein Rückstand, der eine Monatsmiete übersteigt.

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Außenanstrich von Fenstern und Türen als Schönheitsreparatur?

Nein, zumindest nicht wenn es um die Wohnungseingangstür, die Fenster, die Balkontür und die Loggia geht. Dies hat der BGH jüngst mit Urteil vom 18.02.2009 (VIII ZR 210/08) entschieden. Nun, das war so schon bekannt. Wichtig an dieser Entscheidung ist vielmehr , dass durch eine derartige Ausdehnung die Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam wird, weil darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt. Denn die Abnutzung im Außenbereich ist keine typischerweise durch den Mieter verursachte mehr.

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Wie kippt man einen gewerblichen Mietvertrag?

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.03.2009 (2 U 72/08) kann dies über einen formunwirksamen Nachtrag zu einem auf bestimmte Zeit geschlossenen gewerblichen Mietvertrag „gelingen“. Denn die Unwirksamkeit des Nachtrags infolge eines Formmangels zieht im Zweifel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich.

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