Verzug

Verzug und Vertragsstrafen in Projektverträgen I

Übersicht der einzelnen Blogteile Vorrede und Fallgestaltung Verzug und Mitwirkung Verzug, Changes und Dienstleistungen im Projekt Ratschläge aus der Praxis   I. Vorrede und Erklärung juristischer Begriffe Die Vertragsstrafe ist ein bei meinen Kunden unbeliebtes Thema. Eine Vertragsstrafe soll nach der juristischen Lesart die verpflichtete Partei dazu anhalten, das vertragliche Versprechen einzuhalten. Normalerweise besteht ohnehin […]

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Vertragsecht: Neue Regelungen zu Zahlungs- und Abnahmefristen sowie den Folgen des Verzugs

Der Gesetzgeber hat zum 29.07.2014 neue Regelungen in das BGB eingefügt, die große Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben dürften. Die neuen Vorschriften regeln wesentlich strenger als bisher Vereinbarungen über Zahlungs- und Abnahmefristen und verschärfen die Folgen des Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Art und Weise. Damit soll dem seit Jahren zu beobachtenden Trend zu immer späteren

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Softwarelizenzrecht: Verzug

Die Leistungen werden häufig nicht zu dem Zeitpunkt erbracht, den sich der Kunde vorstellt. Je nach vertraglicher Gestaltung bedeutet ein Überschreiten eines einmal gesetzten Termins ohne weiteres Zutun einen Verzug; in anderen Fällen muss der Kunde zunächst eine Mahnung aussprechen. Ist ein konkreter Fertigstellungstermin vereinbart, so gerät der Anbieter ohne Weiteres in Verzug. Dabei ist

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Kaufverträge über Software – Bewertungsgrundlagen

Verträge über den Kauf von Software weisen Klauseln auf, die immer wieder auftauchen. Die Bedeutung dieser Klauseln ist für den Laien häufig unklar, was umso fataler ist, als die Klauseln je nach Kontext für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer völlig unterschiedliche Bedeutung haben. Das sei am Beispiel einiger Klauseln beispielhaft belegt: 1.) Präambel: Präambeln dienen

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Das ABC des Kaufrechts, Teil 8: Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen –

(8) Schadensersatz oder Aufwendungsersatz   (a) Schaden an der Kaufsache und Mangelfolgeschaden   Erleidet der Käufer durch einen Mangel der Kaufsache selbst einen Schaden oder ist die Kaufsache infolge eines Mangels schadhaft, richtet sich der Schadensersatzanspruch nach den §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 S.1. Da das Verschulden des Verkäufers vermutet wird, hat dieser zu beweisen,

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