Autorenname: Stefan G. Kramer

IT-Cloud: Absicherung der Insolvenz des Rechenzentrums

Wir betreuen eine Reihe von Kunden, die ihre Lösungen (Saas, IaaS etc.) in einem Rechenzentrum hosten lassen. Im Deutsch der Juristen heißt das: Das Rechenzentrum vermietet dem Anbieter IT-Infrastruktur in Form von Raum, Racks, Computern, Rechenleistungen etc. Die Rechenzentren werben immer wieder damit, daß ISOs, DINs und Zertifizierungen erfolgt sind, die den Kunden vor technischen […]

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IT-Vertragsrecht: Lizenzerwerb, Distributoren und EULAs

Dieser Blogbeitrag wird kurz. Er soll einige grundlegende Fragen beantworten, die unsere Kunden immer wieder stellen. Fall I: Kaufvertrag direkt zwischen Hersteller und Kunde Ausgangslage: Unser Kunde ist ein Integrator (so nennen wir die Händler von Software, die die Software eines Herstellers beim Kunden installieren, parametrisieren oder im Customizing verändern), der Software eines Herstellers an

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IT-Vertragsrecht: Faktische Maßnahmen zur Reduzierung des Haftungsrisikos

In unseren Seminaren verwenden wir immer wieder viel Zeit für das Thema Haftung. Und wir erklären immer wieder, dass die rein juristischen Maßnahmen zur Begrenzung des „Haftungsrisikos“ relativ beschränkt sind. Aufgrund der strengen Anforderungen der Gesetze und der darauf basierenden Rechtsprechung sind die Möglichkeiten, die Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche in AGB zu reduzieren wirklich

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AGB-Recht: Preisanpassungsklauseln

Anwendungsbereich: Verträge mit einer längeren Laufzeit wie Support-, Softwarepflege-, Serviceverträge oder Verträge „in der Cloud“ wie SaaS, IaaS, etc. Preisanpassungsklauseln sollen Anpassungen an sich ändernde Preisstrukturen des Lieferanten gewähren, ohne dass zugunsten des Kunden ein Sonderkündigungsrecht entsteht. Zum einen gilt der alte, lateinische Grundsatz des „pacta sund servanda“. Verträge sind so zu erfüllen, wie sie

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Projektverträge, Haftung und Planung VII

Wir haben in unseren Seminaren und in den Beiträgen zu diesem Thema folgende Thesen vertreten: I: Der Projektvertrag ist kein Modell des BGB 1.) Verständnis dessen, was ein Projektvertrag ist Ein Projektvertrag ist ein Vertrag, der auf die Erreichung eines Zieles gerichtet ist. Allerdings ist die Planung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht abgeschlossen. Gemeinsamer

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IT-Vertragsrecht: Changes Teil II

In dem Teil „Changes Teil I“ habe ich dargelegt, dass die Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes nur durch Auslegung gelingt. Juristen sprechen von einem sogenannten versteckten Dissens. Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn beide Vertragsparteien dieselben Begriffe verwenden, aber unter den Begriffen unterschiedliche Dinge verstehen. Betrifft der versteckte Dissens einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags,

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IT Vertragsrecht: Changes Teil I

Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes Changes werden als Änderungen des ursprünglichen Vertragsinhalts definiert. Das Thema „Changes“ steht in engem thematischen Zusammenhang zu dem Thema „Projektmethodik“. Man unterscheidet unechte und echte Changes. Ein echter Change soll vorliegen, wenn eine wirkliche Änderung des ursprünglich geänderten Vertragsinhalts besteht, ein unechter Change soll dann vorliegen, wenn in Wirklichkeit

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Softwarentwicklung – Durch Arbeitnehmer I

Vorbemerkung:  Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Angestellten, die als Programmierer und Angestellte arbeiten. Dieser Anwendungsbereich ergibt sich aus dem § 69a UrhG, der besagt, daß Software durch die Programmierer und diejenigen erstellt wird, die die „unmittelbaren Vorstufen der Entwicklung“ realisieren. Daß Juristen in Programmierern eine Art Mozart entdecken und die eigentlich maßgeblichen Personen,

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Projektverträge, Haftung und Planung VI

Anwendungsbereiche für „Formale“ und Agile Projektmethodiken. Bei der Wahl des richtigen Vertragstyps gibt es nicht mehr nur „einen“ Vertragstyp, der in Betracht kommt. Fachliche Aspekte der zu wählenden Projektmethodik stehen im Vordergrund, sie bedingen dann die Auswahl des juristischen Modells und der inhaltichen Ausgestaltung des Vertrags. Als „formale“ Projektmethodike bezeichneich Methodiken, die wie die Kaskade

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Projektverträge, Haftung und Planung V

In dem fünften Teil geht es um die Frage, wie Verträge für Projekte eigentlich aussehen sollten. Juristische Modelle, die gegeneinnader antreten, sind Kauf-, Werk-, Dienst- und Gesellschaftsverträge. Der Vergleich zwischen diesen Vertragsarten muß sich erstmal mit dem Anforderungsprofil der Parteien auseinandersetzen. 1.) Anzusetzen ist immer an dem Befund, daß Projektverträge Verträge sind, bei denen der

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