Autorenname: Stefan G. Kramer

IT-Recht: Entscheidung des LG Bonn zum § 651 BGB

LG Bonn, Urt. 15.1.2008 Softwareanpassung:  Qualifikation als Werkvertrag  „Die Überlassung eines Programmes ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn fortlaufend weitere Programmvarianten nach einer Perspektivliste zu erstellen und auszuliefen sowie Einstellungen vorzunehmen sind, die jedenfalls zum Teil individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Insofern überwiegt der werkvertragliche gegenüber dem kaufvertraglichen Charakter. Auch bei der […]

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Vorratsdatenspeicherung I

Wer ist verpflichtet? Bei Meidung eines Bußgeldes bis zu 500.000,00 Euro (oder 300.000,00 Euro für die nicht erfolgte Umsetzung technischer oder organisatorischer Voraussetzungen) sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, die Vorratsdatenspeicherung zu betreiben. Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung trifft diejenigen, die Telekommunikationsdienste betreiben, § 3 Nr. 17 TKG. Telekommunikationsdienste sind diejenigen Dienste, die der Öffentlichkeit (sic dem Endnutzer) zur

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BGH: Kein Nutzungsentgelt bei mangelhafter Kaufsache

Darf der Händler von dem Kunden Geld für die Nutzung eines Kaufgegenstands verlangen, wenn der Gegenstand während der Gewährleistungszeit kaputt geht und Nachbesserungsversuche des Händlers endgültig fehlschlagen? Beispiel: Kunde (hier ein Verbraucher) kauft neuen, großen Flachbildschirm. Dieser wird nach Ablauf von einem Jahr schadhaft. Der Händler kommt in Übereinstimmung mit seinem Lieferanten darin überein, daß

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Warum überhaupt AGB für IT Unternehmen?

Ich werde häufig mit Kunden aus dem Vertrieb konfrontiert, die behaupten, man brauche keine AGB´s. Zur Erinnerung: Der Terminus AGB wird juristisch so besetzt, daß er alle einzelnen Klauseln und Verträge umfasst, die formuliert wurden, um mehr als einmal Verwendung zu finden. Praktisch alles, was man für den täglichen Bedarf verwendet, ist AGB. Lange hätte man

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Sicherheitsrechtliche Regelungen zum Datenschutz

Sicherheitsrechtliche Regelungen zum Datenschutz Nach der zentralen Norm des § 9 BDSG haben die betroffenen öffentlich-rechtlichen oder privaten Stellen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind. Der Begriff der Erforderlichkeit bedeutet, daß das Kosten/ Nutzenverhältnis in einem angemessen Rahmen stehen muß. Was muß man also tun, um einen sicheren Umgang mit den

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Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG

Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG Eine zentrale Personendatenverarbeitung muß nicht durch das eigene Unternehmen durchgeführt werden. In Betracht kommt eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG, deren Zulässigkeit nach den Vorschriften des BDSG allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Aber nicht nur diejenigen Unternehmen, die die Personenbezogenen Daten eines Unternehmens bearbeiten wollen, müssen die Vorschriften des

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Lizenzverträge im IT-Recht: Die Indifferenz eines Begriffs

Praktisch alle Kunden aus dem IT-Recht sprechen von „Lizenzverträgen“, wenn Sie Verträge meinen, die die Übertragung von Nutzungsrechten an Software regeln. Dabei ist der Begriff des Lizenzvertrags nur im Patent- oder Markenrecht verankert. Das Rechtsgebiet, das die Übertragung an Nutzungsrechten regelt, ist das Urheberrecht. Im Urheberrecht gibt es den Begriff des Lizenzrechts nicht. Der Begriff

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Kaufverträge über Software – Bewertungsgrundlagen

Verträge über den Kauf von Software weisen Klauseln auf, die immer wieder auftauchen. Die Bedeutung dieser Klauseln ist für den Laien häufig unklar, was umso fataler ist, als die Klauseln je nach Kontext für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer völlig unterschiedliche Bedeutung haben. Das sei am Beispiel einiger Klauseln beispielhaft belegt: 1.) Präambel: Präambeln dienen

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Datenschutzrecht, Teil 3 – Einwilligung und Ermächtigung

1.) Einwilligung Die Einwilligung kann nur erfolgen, wenn der Betroffene vor der Erhebung der Daten über den Inhalt, den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung informiert wurde. Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Von der Schriftform kann abgewichen werden, wenn nicht wegen gesonderter Umstände eine andere Form angezeigt ist. Nach dem TMG reicht allerdings keine bloße

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Datenschutzrecht, Teil 2 Grundlagen

1.) Abgrenzung zum TMG Ob das Telemediengesetz oder das BDSG anzuwenden ist, richtet sich danach, in welchem Stadium der vertraglichen Beziehung sich die Parteien befinden. Die Behandlung der Stadien vor dem Moment, in dem der Nutzer ein Angebot abgibt, richten sich nach dem TMG. Werden also Cookies oder andere Nutzerprofile erstellt, ohne daß ein Angebot abgegeben

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