Anwendungsvorrang anderweitiger Regelungen gegenüber dem GPSG

oder andersherum gefragt: wann ist das GPSG nachrangig?

§ 1 Abs. 3 Satz 1 GPSG schließt die Anwendbarkeit des GPSG aus, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten vorgesehen sind. Dies ist quasi die Generalklausel.
Vorab zur Erinnerung: bis zum Inkrafttreten des GPSG 2004 war der Arbeitsschutz insoweit im Gerätesicherheitsgesetz (GSG) geregelt, der Verbraucherschutz im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG oder ProSiG). Beides wurde im GPSG zusammengefasst bzw. durch dieses ersetzt.

Zurück zu § 1 Abs. 3 GPSG, der zunächst den Vorrang von Spezialgesetzen bestimmt. Aber die Tücke liegt, wie so oft, im Detail. Wann liegt ein Spezialgesetz vor? Die Regelung im GPSG verlangt dafür „entsprechende“ Anforderungen. Aber wann liegen die nun wieder vor? Folgt man der Kommentarliteratur, kommt es hier auf das gesamte Sicherheitskonzept an, unter besonderer Berücksichtigung des geschützten Adressatenkreises. Das GPSG regelt nicht nur den Schutz der Verwender, sondern auch den Dritter. Schütz das Spezialgesetz nur den Verwender, greift für den zusätzlichen, erweiterten Schutz des Dritten das GPSG ergänzend ein.
Der Unterschied kann aber nicht nur im Adressatenkreis liegen, sondern etwa auch im Schutzumfang. Denn das GPSG bietet auch Schutz bei vorhersehbaren Fehlanwendungen, was bei Spezialgesetzen nicht immer der Fall ist.

Eine weitere Unsicherheit lauert im EG-Recht. Denn dort, wo das GPSG die Abgrenzung über eine „entsprechende oder weitergehende“ Regelung vornimmt, spricht die zugrunde liegende EG-Richtlinie von „spezifischen“ Anforderungen. Das ist deshalb problematisch, weil inhaltlich auch mindere Anforderungen durchaus spezifische Anforderungen sein können. Es wird daher zum Teil verlangt, § 1 Abs. 3 GPSG einengend-restriktiv zu lesen und bereits spezifische Anforderungen genügen zu lassen, damit das GPSG an dieser Stelle nicht gegen EG-Recht verstößt.

In § 1 Abs. 3 Satz 2 GPSG enthält demgegenüber eine qualifizierte zusätzliche Bestimmung für spezielle Komplexe: die Regelungen des GPSG für Verbraucherprodukte, CE-Kennzeichnung, Aufgaben und Befugnisse der Behörden, Meldeverfahren und Informationsveröffentlichung gelten in vergleichbarer Terminologie nur dann, wenn in Spezialgesetzen (insoweit) nichts entsprechendes oder weitergehendes geregelt ist.
Bereits bis hier zeigt sich, das die Suche nach einschlägigen anderweitigen Regelungen von grundlegender Bedeutung ist, damit ein Inverkehrbringen nicht auf der falschen rechtlichen Grundlage beurteilt wird.

Wie so etwas in der Praxis abläuft, lässt sich beispielhaft an der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2008 (13 B 1461/08 – Rückruf Funksteckdose) nachvollziehen. Das OVG hatte im Rahmen einer Ordnungsverfügung zu prüfen, ob diese auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt worden war, in diesem Fall das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). Nachdem das Gericht zunächst das FTEG für fachlich einschlägig befunden hatte, prüften es im Rahmen des § 1 Abs. 3 GPSG schrittweise die dortigen Voraussetzungen durch, insbesondere auch, ob Schutzzweck, Zuständigkeiten und Ordnungsinstrumentarium zur Durchsetzung gegenüber dem GPSG zumindest entsprechend waren. Dabei war von besondere Bedeutung, ob das FTEG bezüglich der Umsetzung der Regelung durch die Aufgaben und Befugnisse der Behörden eine zumindest § 8 GPSG entsprechende Regelung hatte. Dies wurde bejaht, so dass dort nur das FTEG einschlägig war.

Die Beurteilung eines Anwendungsvorrangs bzw. von Abgrenzungsfragen ist mithin bisweilen schwierig und erfordert stets auch in hohem Maße Verständnis für die Produkttechnik, um die es geht.

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