Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil III

Teil I : Problemaufriß

Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des Verbots des Leasinggeschäfts

Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots

Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware

Das ergibt sich einfach daraus, daß das Leasinggeschäft in diesem Fall eben in seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nicht als Mietvertrag zu bewerten ist. Gegen die Vermietung von Software kann sich der Hersteller wehren, weil zu Recht vorträgt, daß ein Kunde, der die Software vermieten darf, vielen anderen Kunden die Nutzung der Software ermöglicht, die die Software nun nicht mehr kaufen müssen. Wer die Möglichkeit hat, billig zu mieten, wird nicht kaufen und eben dieses Ungleichgewicht, das zwischen der Belohnung des Softwareherstellers besteht, der die Software nur einmal verkaufen kann (und damit auch nur einmal belohnt wird) und der Nutzungsintensität, die sich daraus ergibt, daß die Software nun x-mal genutzt werden kann, will das Urheberrecht verhindern. Eben genau dies ist der gedankliche Hintergrund des Erschöpfungsgrundsatzes, über den aktuell so viel gesprochen wird, wenn es über die Weitergabeverbote von Software geht. Dabei ist darauf abzustellen, daß der Softwarehersteller nicht angemessen belohnt wird, wenn viel mehr Unternehmen seine Software nutzen können als ihm dies zum Zeitpunkt des Abverkaufs der Software ersichtlich war (wenn Sie sich mit dem Handel von DVD Filmen auskennen, werden Sie wissen, daß es DVD´s gibt, die man gewerblich vermieten darf – diese sind viel teuerer -, und solche, die nur für den privaten Gebrauch vorgesehen sind). Sofern aber nur ein Kunde – der Leasingnehmer die Software nutzen darf, ist nicht einzusehen, warum alleine über die Qualifikation des Leasings als Mietvertrag nun eine Beeinträchtigung der Interessen des Softwareherstellers stattfinden soll. Denn das Urheberrecht soll nicht den profitablen Betrieb von hauseigenen Leasingbanken von Softwareherstellern schützen, sondern sicherstellen, daß der Urheber angemessen für den endgültigen Verlust der Nutzungsrechte bezahlt wird.

Das Problem besteht auch nicht, wenn der Leasingnehmer (Kunde) insolvent wird. Denn zum einen führt die Leasinggeschäft anders als ein Abzahlungskauf dazu, daß der Softwarehersteller den Kaufpreis sofort und insgesamt erhält. Er ist für die Zahlung des Kaufpreises also angemessen belohnt worden. Das Problem besteht darin, daß der Softwarehersteller die Übertragung der Lizenz von dem insolventen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen untersagen will. Das sekundäre Problem besteht in der Frage, inwieweit Weitergabeverbote insolvenzfest sind.

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