Markenrecht: Firmenmäßiger und markenmäßiger Gebrauch

Das Markengesetz regelt sowohl das Recht der Marken als auch das Recht der geschäftlichen Bezeichnungen. Die geschäftlichen Bezeichnungen sind in § 5 MarkenG definiert und werden in die Unternehmenskennzeichen und Werktitel unterteilt.

Grundsätzlich gilt unter diesen unterschiedlichen Kennzeichen der Grundsatz, dass dem Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens die besseren Rechte zustehen. Das bedeutet, dass der Inhaber des älteren Zeichens die Nutzung des jüngeren Zeichens verbieten kann, wenn die weiteren Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gegeben sind.

Allerdings muss dabei beachtet werden, dass Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel unterschiedliche Funktionen haben und insoweit der Schutz des jeweiligen Zeichens begrenzt ist.

Die Marke hat eine Herkunftsfunktion: Sie hat die Funktion, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Unternehmenskennzeichen dient dazu, einen Geschäftsbetrieb von anderen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden. Werktitel hingegen sind inhaltsbezogen und sollen ein Werk von einem anderen Werk unterscheiden. Die Herkunft des Werks ist dabei nicht relevant.

Die Funktion eines Zeichens muss berücksichtigt werden, wenn die Nutzung eines jüngeren Zeichens untersagt werden soll. Denn wenn die Zeichen nicht die gleiche Funktion erfüllen, dann ist der Unterlassungsanspruch ggf. nicht gegeben.

Dies war z.B. ein wichtiger Aspekt, den der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil berücksichtigen musste, siehe Urteil des BGH vom 12.05.2011, Az. I ZR 20/10. Dabei ging es um einen Unterlassungsanspruch gegen die firmenmäßige Verwendung eines Zeichens, das hinreichend ähnlich zu einem prioritätsälteren Markenzeichen war. Die Klägerin hatte beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, das streitgegenständliche Zeichen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen und basierte diesen Anspruch auf die eingetragene ältere Marke der Klägerin.

Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der rein firmenmäßige Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelt die Rechte des Markeninhabers, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem Zeichen besteht.

In der Praxis muss daher beachtet werden, ob ein Zeichen firmenmäßig oder markenmäßig verwendet wird. Grundsätzlich gilt nämlich: Nur wenn die Zielrichtung der Zeichen übereinstimmt, kann ein Vorgehen gegen ein jüngeres Zeichen erfolgreich sein.

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