Urheberrecht: Zulässigkeit des „Framing“ bleibt weiter unklar

Mit Spannung erwartet worden war die Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit des sogenannten „Framing“, also z.B. der Einbindung eines fremden, über Youtube abrufbaren Videos auf der eigenen Website. Doch die Richter riefen nun zunächst den Europäischen Gerichtshof zur Klärung an (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12). Die Rechtslage bleibt damit vorerst weiter unklar.

Die zuständige Kammer in Luxemburg wird zu entscheiden haben, ob das „Framing“ nach der Multimedia-Richtlinie (RL 2001/29/EG) als eigenständige Form der öffentlichen Wiedergabe eines Werks den Schutz des Urheberrechts genießt. Eine Entscheidung nicht ohne Brisanz: Denn die Einbindung fremder Youtube-Filme ist längst und allerorten Alltag im Netz. Durchaus Potential also für eine neue Abmahnwelle.

Zum Hintergrund: Das Urheberrecht will dem Urheber eines Werks die Hoheit über die Verwertung seiner geistigen Schöpfung sichern. Dazu nennt es eine Reihe von Verwertungsrechten, die ausschließlich dem Urheber vorbehalten bleiben, bzw. nur mit seiner Zustimmung ausgeübt werden dürfen. Darunter fällt auch die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG, im Klartext also das Ins-Netz-Stellen von Werken.

Nach Auffassung des BGH berührt das „Framing“ dieses Verwertungsrecht nicht. Denn ob, wann und wo der integrierte Youtube-Beitrag wirklich abrufbar ist, liegt schließlich nicht in der Hand des Inhabers der Seite. Wird der Film auf Youtube gelöscht oder gesperrt, kann er ja auch von der fremden Seite aus nicht mehr abgerufen werden.

§ 19a UrhG geht aber zurück auf die sog. Multimedia-Richtlinie. Und deren Art. 3 ist sprachlich etwas weiter gefasst, nennt die von § 19a UrhG genannte Form der öffentlichen Zugänglichmachung nur als ein mögliches Beispiel dem Urheber vorbehaltener Rechte. Hier sieht der BGH das Problem. Nach seiner Auffassung könnte eine europarechtskonforme Auslegung dazu führen, dass das „Framing“ als sog. unbenanntes Verwertungsrecht doch geschützt ist. Denn § 15 Abs. 2 UrhG lässt für solche unbenannten Verwertungsmöglichkeiten eine Hintertür, um auch diese womöglich sogar noch unbekannten Rechte für den Urheber zu sichern.

Dass die Richter diese Frage nicht durch einfache Auslegung des deutschen Urheberrechts selbst beantwortet haben – was durchaus möglich gewesen wäre –, zeigt deutlich das Unwohlsein des Senats mit einer solchen Ausdehnung der Urheberrechte. Der Ball liegt jetzt in Luxemburg, und die Spannung bleibt…

Inzwischen hat der EuGH mit Beschluss vom 21.10.2014 festgestellt, dass das Framing in der hier beschriebenen Form zulässig ist und keine Urheberrechtsverletzung darstellt (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/10/28/internetrecht-einbindung-von-youtube-videos-ist-keine-urheberrechtsverletzung/).

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