Filesharing: Keine Störerhaftung bei voreingestelltem individuellem WLAN-Passwort

Argumentationshilfe für Empfänger von Filesharing-Abmahnungen liefert ein Urteil des AG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.06.2013 – 30 C 3078/12). Danach kann auch ein bereits werksseitig voreingestelltes WLAN-Passwort den Anschlussinhaber vom Vorwurf entlasten, er habe keine ausreichende Sicherung seines Internet-Anschlusses gegen das unberechtigte Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke getan.

Es ist ein Massenphänomen: Verbraucher erhalten kostenpflichtige Abmahnungen, weil über ihren WLAN-Anschluss Musik oder Filme über sog. Internet-Tauschbörsen ausgetauscht worden seien. Oft genug fallen die Empfänger angesichts der Vorwürfe – freilich erst recht wegen der geforderten Beträge – aus allen Wolken und bestreiten glaubhaft, sie selbst hätten diese Werke sicherlich nie heruntergeladen.

Die Rechtslage in diesen Fällen ist durch zahllose Urteile aus den vergangenen Jahren inzwischen relativ eindeutig: Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer lässt sich schon dadurch vermeiden, dass ein anderer Geschehensablauf geschildert wird, wer den Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls genutzt haben könnte. Wer also beispielsweise mit Ehepartner und Kindern zusammenwohnt, kann sich mit dem Vortrag verteidigen, theoretisch kämen auch diese Personen als Täter in Frage.

Selbst dann allerdings bleibt noch der Vorwurf im Raum, der Anschluss sei nicht ausreichend gegen die unbefugte Nutzung gesichert gewesen. Gegenüber minderjährigen Kindern müssen deswegen zudem entsprechende Belehrungen, wie der Anschluss zu nutzen sei und welche Handlungen nicht erlaubt seien, dargelegt werden.

Ganz wichtig ist ebenfalls die ausreichende Sicherung des Anschlusses gegen den unbefugten Zugriff von außerhalb der Wohnung. Eine Verschlüsselung ist also unerlässlich. Hier setzt nun das Urteil des AG Frankfurt an. Es stellt klar, dass auch ein Passwort ausreichenden Schutz bietet, das bereits vom Hersteller vergeben wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn dieses individuell für jedes Gerät bzw. für jeden Anschluss vergeben wird – was allerdings in der Regel der Fall ist. Anschlussinhaber müssen danach also nicht nach Inbetriebnahme ein eigenes persönliches Passwort einstellen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Instanzgerichte dieser Argumentation anschließen. In anderen Fragen im Bereich Filesharing gibt es durchaus abweichende Linien einzelner Gerichte. Nach der jüngsten Gesetzesänderung werden zudem in Zukunft kleine Amtsgerichte mit diesen Fragen beschäftigt seien, welche die spezialisierten Kanzleien bislang gemieden haben (künftig müssen Verbraucher in Filesharing-Fällen nämlich immer an ihrem Wohnort verklagt werden; bisher stand den Abmahnenden die Wahl des Gerichts frei).

More contributions

BGH zu Umfang der Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Gerade das Thema Auskunftsanspruch und Herausgabe der Kopien aller bei dem Verantwortlichen vorhandenen personenbezogenen Daten ist für die Rechtsprechung seit einigen Jahren ein oft behandeltes Thema. Relevanz hat das Thema, weil jedes Unternehmen mit einem Auskunftsanspruch konfrontiert werden kann. Und

Read more "
Scroll up