Markenrecht: Begriffliche Unterschiede bei klanglicher Ähnlichkeit

Es bleibt dabei: Begriffliche Unterschiede fallen bei einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen Marken und identischen Warenverzeichnissen nicht entscheidend ins Gewicht. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im Gesundheitssektor – von einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen sei. Dies entschied erneut das BPatG (Beschluss vom 07.03.2013 – 30 W (pat) 540/11).

Damit bleibt das BPatG seiner Linie treu und stellte sich gleichzeitig in gewisser Weise gegen den EuGH. Während nämlich die Luxemburger Richter immer wieder betonen, dass Unterschiede im Bedeutungsgehalt klangliche oder visuelle Ähnlichkeiten zwischen zwei Marken neutralisieren können, sieht das BPatG hierfür nach wie vor keinen Raum. Bei bestehender klanglicher oder visueller Ähnlichkeit komme einer abweichenden Bedeutung keine entscheidende Bedeutung zu.

Im konkreten Fall ging es um zwei medizinische Präparate aus dem Bereich Fertilität und Reproduktion. Der Inhaber der älteren Wortmarke „Verticur“ legte Widerspruch gegen die jüngere Marke „FertiSure“ ein – zunächst ohne Erfolg.

Das BPatG allerdings gelangte zu der Überzeugung, dass eine große klangliche Ähnlichkeit zwischen beiden Marken bestehe. Hierfür spreche die – bei naheliegender englischer Aussprache des Bestandteils „Sure“ – gleiche Silbenanzahl, die gleiche Vokalfolge sowie die Ähnlichkeit der Wortanfänge und -enden.

Dass demgegenüber beide Marken unterschiedliche Bedeutungsinhalte andeuteten und transportierten, war für das BPatG nicht entscheidend. Der Verkehr nehme selbst bei angenommener gesteigerter Aufmerksamkeit im Bereich Medizin nicht wahr, dass die Silbe „Sure“ eher auf die Versicherung gesteigerter Fruchtbarkeit anspiele, während die Silbe „cur“ eher auf die Behandlung verminderter Fruchtbarkeit gerichtet sei.

Die Entscheidung überzeugt: Denn gerade weil die Marken klanglich so ähnlich sind, vermag der Verkehr zwischen beiden nicht sicher zu unterscheiden. Damit ist gerade aus diesem Grund gar nicht sicher, dass die Frage der Bedeutung überhaupt korrekt wahrgenommen und beantwortet werden kann.

Es bleibt daher jedenfalls bezüglich deutscher Marken dabei, dass bei der Recherche vor der Markenanmeldung eher auf klanglich und visuell ähnliche Marken geachtet werden muss. Unterschiedliche Bedeutungsinhalte dürfen hiergegen nur sehr eingeschränkt als risikomindernd berücksichtigt werden.

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