Projektverträge: Gestaltung mehrstufiger Projektverträge und Rücktritt des Kunden

Die wahre Bedeutung von Verträgen zeigt sich erst in der Krise eines Projekts. Denn dann zahlen sich vorteilhafte Vertragsgestaltungen für die IT-Unternehmen in barer Münze aus, wie eine Entscheidung des OLG Köln wieder einmal vor Augen führt (Urteil vom 14.02.2013 – 19 U 166/12).

Darum ging’s: Im Rahmen eines Projekts sollte Software individuell für einen Kunden erstellt werden. Nach Fertigstellung von rund 70% der Leistung kam es zur Krise des Projekts. Die Lage eskalierte, der Kunde erklärte den Rücktritt vom Projektvertrag. Nun verlangte er vor Gericht die bis dahin gezahlte Vergütung zurück. Die Begründung: Er habe an den bereits fertiggestellten Teilen der Software kein Interesse, sondern sei von Beginn an nur an einer Gesamtlösung interessiert gewesen.

Die Klage ging in beiden Instanzen verloren. Denn die Vertragsgestaltung gab den Gerichten hier eine ganz andere Richtung vor, als der klagende Kunde argumentierte.

Im Projektvertrag war nämlich eine modulare Vorgehensweise vereinbart worden. Die Software sollte in vier einzelnen Modulen erstellt werden. Für jedes einzelne Modul war eine Abnahme vorgesehen. Auch die Vergütung erfolgte für jedes Modul einzeln. Diese Vorgehensweise, so die Richter, spreche für sich bereits dagegen, dass hier nur eine einzige unteilbare Leistung vorgelegen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die einzelnen Module auch für sich hätten stehen können.

Tatsächlich war es hier so, dass die einzelnen Module jeweils eigenständige Funktionalitäten hatten. Diese waren durchaus auch für sich allein nutzbar. Im Paket aller vier Module hätte sich nichtsdestotrotz ein Funktionsgefüge ergeben. Die Teile waren also durchaus aufeinander bezogen.

Nicht überzeugen konnte die Richter auch der Umstand, dass bei Abschluss des Gesamtprojekts ein Rabatt für die letzten beiden Module gewährt worden wäre. Dies allein begründe noch nicht die Annahme einer einzigen Leistung. Selbst der Vortrag des Klägers, er hätte die ersten beiden Module isoliert womöglich günstiger erhalten oder stattdessen sogar Open Source einsetzen können, brachte im Prozess nicht die Wende. Dies allein lasse sein Interesse an den vorhandenen Funktionalitäten der ersten beiden Module nicht entfallen.

Zusammengefasst: Die günstige Gestaltung des Projektvertrags war in diesem Prozess die Basis für den Erfolg. Denn die Vereinbarung von Teilabnahmen und einer auf die Module bezogenen Vergütung gab hier die Richtung vor. Der Kläger war nicht in der Lage, ausreichend Argumente dafür zu finden, warum trotz dieser Gestaltung ein Rücktritt vom ganzen Vertrag angemessen hätte sein sollen.

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