Data protection law: Prohibition of the use of evidence for so-called dash cam recordings

Im Internet sind Videoaufnahmen sog. Dash-Cams schon seit Langem ein Renner. Insbesondere in Russland sind die auf dem Armaturenbrett angebrachten Kameras weit verbreitet. Aber auch in Deutschland nutzen viele Autofahrer die Technik, um den Verkehrsraum aufzunehmen. Viele Nutzer wollen damit bei einem Unfall den genauen Ablauf rekonstruieren können, um z.B. die eigene Unschuld nachzuweisen. Ob die Aufnahmen hierzu überhaupt herangezogen werden können, ist umstritten. Das AG München hat das wegen Datenschutzverstößen abgelehnt (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14).

Konkret ging es in dem Verfahren vor dem AG München um einen Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte wollte mithilfe der Aufnahmen einer Dash-Cam die Unfallverursachung durch den Beklagten nachweisen.

Das Gericht lehnte eine Verwertung der Aufnahmen als Beweismittel ab, weil diese einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellten, Art. 2 Abs. 1 GG, und dessen Recht am eigenen Bild verletzten, § 22 KUG. Außerdem seien die datenschutzrechtlichen Vorgaben des § 6b BDSG nicht gewahrt.

§ 6b BDSG regelt die Zulässigkeit der Videoüberwachung des öffentlichen Raums. Abgesehen davon, dass die Überwachung insoweit kenntlich gemacht werden muss, ist sie auch dann nur zulässig, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des Aufnehmenden ausfällt. Dieses Übergewicht sah das AG München nicht. Zwar sei die Sicherung von Beweismitteln bei Verkehrsunfällen ein legitimer Zweck für die Videoaufnahmen. Die Anfertigung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern und die Speicherung dieser Aufnahmen stünden demgegenüber aber in einem Missverhältnis. Denn die Verbreitung von Dash-Cams führe zu einer praktisch lückenlosen Überwachung des gesamten öffentlichen Verkehrsraums.

Außerdem sei auch das Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG verletzt, weil weder eine Einwilligung der Betroffenen vorliege noch diese lediglich Beiwerk der Aufnahmen seien. Denn es gehe in der Regel ja genau darum, zumindest einzelne Personen auf den Aufnahmen identifizieren zu können.

Insgesamt handele es sich bei der Verwendung von Dash-Cams schließlich um einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Denn die Möglichkeit einer permanenten Überwachung des öffentlichen Raums durch eine Vielzahl von in Fahrzeugen installierten Kameras sei geeignet, die Bürger in unverhältnismäßiger Art und Weise an der unbefangenen Bewegung im öffentlichen Raum zu hindern.

Die Überlegungen des Gerichts mögen bezogen auf den einzelnen Nutzer überzogen klingen. Kaum ein Nutzer einer Dash-Cam wird sich persönlich angesprochen fühlen, wenn ihm eine Totalüberwachung des öffentlichen Raums vorgehalten wird. In der Gesamtheit allerdings ergeben die Ausführungen Sinn – zumindest vom rechtlichen Standpunkt her. Das Gericht führt ausdrücklich aus, dass es mit seiner Entscheidung ein Signal setzen möchte und die massenhafte Nutzung von Dash-Cams verhindern will. Würde in einem Fall die Beweisverwertung zugelassen, würde dies eine Vielzahl weiterer Autofahrer zur Nutzung der Kameras motivieren.

Unabhängig von der Münchener Entscheidung hat in einer anderen Fallkonstellation auch das VG Ansbach die Nutzung von Dash-Cams als unzulässig angesehen (VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014 – 4 K 13.01634). Es scheint sich also eine Tendenz in der – wenn auch nur erstinstanzlichen – Rechtsprechung abzuzeichnen, nach der die Aufnahmen dieser Kameras ihren Zweck im Gerichtsverfahren nicht erfüllen können.

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