File sharing: router security vulnerability relieves the burden of warning letters

Wer als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen im Internet durch sog. Filesharing erhält, gilt nach der Rechtsprechung zunächst auch als Täter. Das bedeutet, dass der Abgemahnte zwar nicht das Gegenteil beweisen muss. Er muss allerdings plausibel darlegen, warum nicht er, sondern ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ein solcher alternativer Ablauf ist ausreichend wahrscheinlich, wenn der verwendete Internet-Router eine Sicherheitslücke aufwies, entschied jetzt das Amtsgericht Braunschweig (AG Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014 – 1117 C 1049/14).

Im konkreten Fall hatte ein Bewohner eines Mehrfamilienhauses im Jahr 2010 eine Abmahnung erhalten, weil über seinen Internetanschluss ein Film über eine Tauschbörse der Öffentlichkeit bereitgestellt worden war. Der Abgemahnte gab zwar bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die von der abmahnenden Kanzlei geltend gemachten Zahlungsansprüche zu erfüllen. In den Abmahnungen wird regelmäßig Schadensersatz für die unrechtmäßige Verbreitung des Werks einerseits und andererseits Ersatz der Anwaltskosten verlangt.

Beide Ansprüche stehen den Rechteinhabern allerdings nur gegenüber dem Täter der Urheberrechtsverletzung zu. Der Abgemahnte bestritt aber für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich zu sein. Wie häufig in diesen Fällen zu beobachten geschah daraufhin lange nichts. Erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Vor Gericht verteidigte sich der Anschlussinhaber damit, er habe einen Router verwendet, bei dem eine gravierende Sicherheitslücke bestand. Über diese Lücke beim „Speedport W 504V“ der Telekom war tatsächlich im Jahr 2012 auch öffentlich berichtet worden. Die Sicherheitslücke, so entschied daraufhin das AG Braunschweig, hätte von findigen Technikern auch bereits vor ihrer Veröffentlichung entdeckt worden sein können. Deshalb sei es nicht auszuschließen, dass die abgemahnte Urheberrechtsverletzung auf eine solche Ausnutzung der Sicherheitslücke zurückzuführen sei. Die Tatsache, dass der Abgemahnte zwar allein in seiner Wohnung, allerdings in einem Mehrfamilienhaus lebe, lasse einen solchen Geschehensablauf auch nicht unwahrscheinlich erscheinen.

Die Entscheidung ist lebensnah und schon deshalb zu begrüßen. Es zeigt sich hier, dass die Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstands die festgefahrenen Strukturen der Rechtsprechung zum Filesharing aufbrechen kann. Erst seit dem Herbst 2013 dürfen Rechteinhaber in diesen Fällen nicht mehr vor einem Gericht ihrer Wahl klagen, sondern müssen am Sitz des Abgemahnten Klage erheben. Durch die frühere Regelung waren praktisch nur sehr wenige Gerichte überhaupt mit diesen Sachen befasst, nämlich insbesondere solche, die sich mit sehr strengen Meinungen im Sinne der Rechteinhaber hervortaten.

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