Autorenname: Stefan G. Kramer

Softwarevertragsrecht: Funktion des Pflichtenhefts und Verantwortlichkeiten Teil 1

A. Begriff Zunächst einmal mehr darauf hinzuweisen, daß es in der Branche keinen einheitlichen Sprachgebrauch für das gibt, was man unter einem Pflichtenheft versteht. Zwar kann man unter Rückgriff auf die DIN 66231 (Programmentwicklungsdokumentation) oder DIN 69901 (Projektwirtschaft) eine Reihe von Anhaltspunkten gewinnen, was Inhalt eines Pflichtenhefts sein sollte. Das Problem an allen DIN´s im […]

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IT-Recht: Gewerberechtliche Anmeldepflicht für Softwareentwickler

Das OVG Lüneburg wartet in einer Entscheidung vom 16.5.2012 mit einer Überraschung auf. Danach ist ein Entwickler von Software und Datenbanken verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Er übe keinen freien Beruf aus. In der CR 13,81ff. findet sich eine sehr umfangreiche Begründung der Entscheidung, in der sich das Gericht sehr umfassend mit der Frage auseinandersetzt, ob

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Lizenzvertrag Kaufvertrag Nacherfüllung Software BGH Entscheidung 17102012

Die Entscheidung des BGH vom 17.10.2012 erging im Rahmen eines Vertrags über die Lieferung von Granulat für einen Sportplatz und so kann man sich auf den ersten Blick schon fragen, was dies mit der Zielgruppe unserer Kanzlei – Software, Hardware, Maschinenbau, Medizinprodukte) zu tun hat. In der Sache ging es darum, daß ein Unternehmen einer

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Softwarelizenzen: Tipps für den Auftraggeber zur Absicherung der Risiken infolge der Insolvenz des Herstellers

1.) Auftraggeber sind für den Fall der Insolvenz des Herstellers immer dem Risiko ausgesetzt, daß die Software sich als Fehlinvestition erweist. Software weist die Besonderheit auf, schnell zu veralten. Nicht der Softwarecode selbst, sondern die technische Systemumgebung und die faktischen Anforderungen selbst ändern sich und zwingen den Kunden dazu, sich mit dem Erfordernis der permanenten

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Softwarelizenzen in der Insolvenz – M2Trade und TakeFive

Zwei jüngere Entscheidungen des BGH (BGH CR 12,572 – M2Trade; BGH CR 12, 575 Take Five) haben einmal Fragen zu dem Schicksal von Softwarelizenzen im Moment der Insolvenz des Lizenzgebers aufgeworfen. Der BGH hat in diesen Entscheidungen dem Prinzip des Skuzessionsschutzes Vorrang vor den Interessen des Insolvenzverwalters gegeben. Es ging um einen Lizenzerwerb in einem

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Softwarelizenzrecht: Folgen aus der Usedsoft-Entscheidung des EUGH II

Der EUGH hat in seiner Entscheidung erkannt, dass Software ein normales Wirtschaftsgut ist und das Prinzip des freien Warenverkehrs für den Markt gestärkt. An diesem Prinzip werden sich in Zukunft alle Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (also EULAs, Standardlizenzverträge etc.) messen lassen müssen. Der damit geäußerte Gedanke lautet: Software darf auch dann verkauft werden, wenn es

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Softwarelizenzrecht: Folgen aus der Usedsoft-Entscheidung des EUGH I

Der EUGH hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2012 (Oracle Usedsoft RS.C-128/11, CR 2012, 498) erkannt, dass die Beschaffung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen auch bei unkörperlicher Überlassung von Programmkopien eintritt. Für juristische Laien: Man kann ungeachtet von einzelnen Verboten, die sich in Standardverträgen (AGB) befinden, die Software auch dann weiterverkaufen, wenn man kein Werkstück dieser Software

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Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes II

Hierzu drei Punkte: 1. Bildschirmoberfläche Der EUGH hat in der Entscheidung BSA Kulturministerium festgestellt, dass grafische Benutzeroberflächen nicht vom Schutz des Urheberrechtes für Computerprogramme geschützt sind. Dies deshalb, weil eine grafische Benutzeroberfläche ein Element eines Computerprogrammes darstellt, mittels dessen die Benutzer Funktionen eines Programmes nutzen könnten. Geschützt sei der Code, der die Benutzeroberfläche generiere, nicht

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Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes I

Der EUGH hat in zwei Entscheidungen, nämlich BSA ./. Kulturministerium (EUGH, GRUR 2011, 220) und SAS Institute (EUGH, GRUR 2012, 814) über die Frage der Reichweite des Schutzes für Software Stellung genommen. Für den Juristen beginnt die Frage darüber, in welchem Umfang Software zu schützen ist, mit der Fragestellung, was Software eigentlich ist. Die Wipo

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AGBs für Autowaschanlagen oftmals unwirksam (Teil III)

Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Autowaschanlagen wirksam in den Vertrag einbezogen (siehe Teil II), ist zu fragen, ob sie den zwingenden Anforderungen des AGB-Rechts genügen (siehe auch Teil I). Insbesondere Klauseln zu Ausschlussfristen sind häufig fehlerhaft. „Der Kunde/Fahrzeugführer hat Ersatzansprüche dem Anlagenbetreiber noch vor Verlassen des Betriebsgrundstückes mitzuteilen; später gemeldete Schäden können nicht berücksichtigt werden.“ Mit

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