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Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeit bei bereits gekündigtem Arbeitsverhältnis

In einer aktuellen Entscheidung kommt das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass auch ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis die maßgebliche „zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sein kann (OLG Hamm, Entscheidung vom 18.6.08, Aktenzeichen 20 U 187/07). Auch wenn das Krankheitsbild maßgeblich durch den Wegfall des beruflichen Umfeldes geprägt werde, trete die Berufsunfähigkeit „infolge” Krankheit ein.

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Berufsunfähigkeitsversicherung: Auf welchen Beruf kommt es an?

Berufsunfähigkeitsversicherung: Das versicherte Risiko, Teil 2

2. der ausgeübte Beruf
a) Maßgeblich ist in der Regel der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung.
Bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt an, für den der Eintritt der Berufsunfähigkeit behauptet wird und nicht auf den Zeitpunkt, ab dem Leistung begehrt wird. Denn der Versicherungsnehmer kann möglicherweise nach Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits eine andere, einfachere Tätigkeit aufgenommen haben. Es kommt dann trotzdem auf den bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf an.

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Versicherungsrecht: Keine Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung bei Unfall durch Bewusstseinsstörung

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Unfallversicherer ist eine genaue Kenntnis der Versicherungsbedingungen(AUB) oft von ausschlaggebender Bedeutung. Fehlerhafter Vortrag insbesondere im Prozess können den Versicherungsnehmer teuer zu stehen kommen oder sogar den Anspruch komplett vereiteln: Leistungen aus der Unfallversicherung sind gemäß § 2 I AUB 94, Nr. 5.1.1. AUB 2005 nämlich ausgeschlossen, wenn der Unfall auf einer Geistes- oder Bewusstseinssstörung beruht. In einem solchen Fall muss der Versicherer nicht zahlen.

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Markenrecht – Grundlagen der Markenrechtsverletzung

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Markenrecht: Verwässerung und Verwechslungsgefahr

Einführung

In der Praxis haben wir es regelmäßig mit Fällen der Verwechslungsgefahr zu tun. Das bedeutet, dass wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen einer ältern Marke und einem jüngeren Zeichen vorliegt, der Inhaber der jüngeren Marke auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Hat der Inhaber der jüngeren Marke bereits selbst die Eintragung einer Marke beantragt oder ist sie eingetragen, dann kann der Inhaber der älteren Marke die Löschung der Marke verlangen. 

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