Softwarelizenzrecht: ASP und § 69c Nr.4 UrhG
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Für die Nutzung eines Computerprogramms im ASP ist nach Ansicht des OLG München (Urt.v.7.2.2008) auch dann die Zustimmung des Inhabers der Nutzungsrechte an dem Programm erforderlich, wenn keine Übertragung von Programmdaten erfolgt. Nach §69c bedarf es für die Nutzung eines Computerprogramms der Zustimmung des Rechteinhabers. Der § 69c UrhG normiert eine Reihe von Nutzungshandlungen. Nach §69c Nr.4 UrhG bedarf es der Zustimmung des Rechteinhabers, wenn das Programm für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Software Lizenzvertrag: Software as a service Teil I
Gespeichert unter AGB Recht, EDV - Recht, Juristische Informationen, Lizenzrecht, Software · Stichworte: AGB, ASP. Softwarelizenz, Frankfurt, Hamburg, Hardware, Internet, IT-Recht, Lizenzvertrag, Programm, Rechtsanwalt, Software, Software as a Service, Vertrag, VPN
Software soll wie ein Taxi oder wie Strom verwendet werden können. Der Kunde soll sich nicht mehr mit den Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Installation, der Auswahl der richtigen Hardware und Softwareumgebung, der Pflege der Software und der notwendigen Anpassung der Hardware auseinandersetzen müssen. Nach dem Zugriff via VPN oder über über das Internet können problemlos bestimmte Programme aufgerufen werden, ohne daß der Kunde technischen Sachverstand mitbringen müsste. Man kann einen Fernseher benutzen, ohne sich um Hardware oder Software zu kümmern, man kann ein Taxi besteigen ohne zu wissen, wie der Motor funktioniert. Und zum anderen kann man das Programm erst einmal ohne große Anfangsinvestitionen verwenden, testen und nutzen. Aber dann kommt es zu einem entscheidendem Unterschied. Anders als bei einem Taxiunternehmen findet bei Software nach einiger Zeit eine starke Anbietung an einen bestimmten Anbieter statt. Zum einen, weil sich niemand fortwährend in die Bedienung neuer Software einarbeiten kann. Zum anderen, weil die erzeugten Daten nur in den seltensten Fällen mit den Programmen anderer Anbieter kompatibel sind. Auch hier gilt also: Drum prüfe, wer sich an eine Software bindet, ob er den richtigen Anbieter ausgesucht hat. Soweit die betriebswirtschaftlichen Überlegungen.
Software Lizenz Modelle Teil 2: Concurrent, single user, named user
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In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe
Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user.
Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff ”licence” verstehen “means the right to use the software under the provision of this contract”?
Software Lizenzrecht: Länderübergreifende Grundsätze des Schutzes von Computerprogrammen
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Der Ausgangspunkt des Schutzes von Computerprogrammen ist das Urheberrecht. In Deutschland sind die Vorschriften des “Lizenzrechts für Software” in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Bei deren Auslegung sind die Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Art 1 Abs.1 der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen normiert, daß Computerprogramme grundsätzlich als literarische Werke im Sinne der RBÜ zu schützen sind. Zu schützen ist nach dieser Vorschrift ebenfalls das Entwurfsmaterial. Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Länder ist also nicht nur das Programm selbst, sondern auch jede Vorstufe auf dem Weg zur Realisierung darauf zu überprüfen, ob sie eigenständig vom Urheberrecht geschützt ist oder nicht.
Software Lizenzrecht Russland Grundlagen
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Die anwendbaren Regelungen finden sich im Gesetz der russischen Förderation über den Rechtssschutz von Computerprogrammen und Datenbanken (CPG) und dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte (UrhG). Beide sehen in Software literarische Werke – vergleichbar mit dem deutschen Recht, das Software als Textwerk qualifiziert. Das Verhältnis beider Gesetze zueinander ist häufig unklar. In der Praxis werden beide Regelungen häufig nebeneinander angewendet.
IT Recht: Fehlermeldungen des Kunden I
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Im Optimalfall erfolgen die Fehlermeldungen eines Kunden schnell und präzise, beschreiben einen reproduzierbaren Fehler. Dieser Fall liegt allerdings nicht häufig vor. Häufig deuten die Fehlermeldungen des Kunden auf Bedienungsfehler hin, beschreiben die Symptome des Fehlers nur schwammig und nicht selten kann man den Weg nicht nachverfolgen, den der Kunde gegangen ist, bevor der Fehler auftrat. Dieser Artikel befasst sich mit den Anforderungen an die Fehlermeldungen des Kunden.
Softwarelizenzvertrag: Vergütungsmodelle
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Es gibt grundsätzlich zwei Vergütungsmodelle: Solche, bei denen die Softwarelizenz gegen eine Pauschale überlassen wird und variable Vergütungsmodelle.
IT-Recht: Entscheidung des LG Bonn zum § 651 BGB
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LG Bonn, Urt. 15.1.2008
Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 1
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Nach dem § 69b erfolgt eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber kraft Gesetzes in dem Moment, in dem das Programm entsteht. Sämtliche bekannten und heute noch nicht bekannten Nutzungsrechte werden ausschließlich und zeitlich unbeschränkt an den Arbeitgeber übertragen. Sie werden zeitlich unbegrenzt übertragen.


