Autorenname: Stefan G. Kramer

IT-Recht: Migration des Technischer Systeme

I. Ausgangslage Datenmigration ist der Export / oder Import von Daten/Datenbanken/ Programmen in ein anderes technisches System. Den Terminus „technisches System“ verwende ich, um Software, Hardware oder Kombinationen von beiden zu beschreiben. Die Daten / Datenbanken / Programme sollen in der neuen technischen Umgebung die gleichen Werte und Funktionen aufweisen wie in der alten Umgebung. […]

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IT-Recht: Grundsätze der Auftragsdatenverarbeitung I

Datenschutzrecht – Grundsätze der Auftragsdatenverarbeitung Dieser Beitrag dient als Begleitung für unsere Seminare  – Thema Datenschutzrecht. Einleitung 1.) Das Thema Datenschutzrecht ist aus der juristischen Perspektive ein vermintes Terrain. Die Gesetze sind häufig unklar. Vieles Bedarf der Interpretation. Viele Interpreten des Datenschutzrechts schreiben  vieles, was schnell zur Besorgnis führen kann. Ich schreibe aus der Perspektive

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Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer III

Teil 3 : Regelungsbedarf im Arbeitsvertrag In den vorherigen beiden Blogs habe ich die Regelung des § 69 b UrhG analysiert. Der § 69b UrhG besagt, dass die Nutzungsrechte an der von dem Arbeitnehmer erstellten Software automatisch voll umfänglich auf den Arbeitgeber übergehen. Wie jede Norm weist auch der § 69 b Urhebergesetz Lücken auf.

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Softwareentwicklung durch Arbeitnehmer II

Wer den nachfolgenden Text verstehen möchte, muß kurz den Text des § 69b UrhG lesen: (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1

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Softwareerstellung durch Angestellte I

An denjenigen Computerprogrammen, die der Angestellte im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt, erwirbt der Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte, die ihn dazu berechtigen, sämtliche vermögensrechtlichen Verwertungshandlungen vorzunehmen. Das ist Inhalt des § 69b UrhG, den ich im folgenden genauere darlegen werde. Computerprogramme Der § 69b UrhG ist nur dann anwendbar, wenn ein Computerprogramme nach § 69a UrhG

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AGB und Individualvereinbarung

Teil I. AGB Vorformulierungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Einfach sind die Fälle zu beantworten, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen von vornherein mit dem Willen vorformuliert wurden, mehr als einmal im geschäftlichen Verkehr verwendet zu werden. Bei solchen Vertragsbedingungen handelt e sich ohne Zweifel um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Als normaler Mensch  – und ausdrücklich

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AGB und Individualvereinbarung Teil I

In den Seminaren weise ich stets darauf hin, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung von Regelungen zur Begrenzung der Haftung nicht möglich ist, sondern eine rechtlich wirksame Begrenzung der Haftung nur durch sogenannte Individualvereinbarungen erfolgen kann. Die sich damit stellenden Fragen lauten: Erstens,  was sind eigentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen? Die zweite Frage lautet : was sind

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IT-Recht: Sukzessivlieferungvertrag in Abgrenzung zum Dauerschuldverhältnis

Entscheidung des OLG Düsseldorf, 25.07.2014 Die Zeitschrift Computer und Recht ist eine höchst ehrbare Zeitung, die auf dem Gebiet des IT-Rechts seit langen Jahren interessante Artikel anbietet und über die Rechtsprechung informiert. Leider sind die veröffentlichten Entscheidungen teilweise schon recht alt. So auch diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorfs, die zu zwei verschiedenen Themen interessante Aussagen

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IT-Recht: Haftung für Software nach dem Produkthaftungsgesetz, Versicherungsschutz

Haftung für Software nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG) Das System der außervertraglichen Haftung für Software ist für Laien nicht einfach zu verstehen. Nach dem Produkthaftungsgesetz muss eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt sein, § 1 Abs.1 S.2 ProdHaftG. Voraussetzung für  eine Einstandspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist, dass ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache

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IT-Recht: Rechte an Geschäftsprozessen bei Anpassung von ERP Software

Rechte an angepasster Software Enterprise Resource Planning Software wird heute in beinahe jedem Unternehmen verwendet, wenn es um die Planung von Betriebsmitteln, Kapital und Personal geht. Aus Kostengründen wird heutzutage überwiegend Standardsoftware gekauft und angepasst. Die Kenntnisse um die Ergebnisse der Anpassung sind bares Geld wert, denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, daß die Anpassungen der

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