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Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG  – Diskussionsbeitrag Teil III

VI. Widerspruch zum § 69a Abs.2 S.2 UrhG? Sofern man, wie Streitz es tut, in Rn. 68 seines Aufsatzes konkret formuliert: Der Schutzumfang solle erweitert werden um ist das eine Forderung nach Schutz der Entwurfsentscheidungen – also genau das, was § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG ausdrücklich vom Schutz ausnimmt. Geschützt wird vom Urheberrecht […]

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Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG  – Diskussionsbeitrag Teil II

III. Das Freihaltebedürfnis als Auslegungsmaßstab § 69a Abs. 2 S. 1 UrhG schützt „alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms“ und sagt weiter, „Ideen“ seien nicht geschützt. Das Urheberrecht ist immer Ausdruck einer Abwägung zwischen den Individualinteressen des Inhabers der Nutzungsrechte, der seine Arbeit möglichst weitgehend gegen den Wettbewerb schützen möchte und den Interessen der Allgemeinheit, die einen

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Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG  – Diskussionsbeitrag Teil I

Worum geht es? in Kürze: Was gehört rechtlich zu dem Begriff des Computerprogramms. Nur der Sourcecode oder auch andere Dinge wie die Datenstrukturen, etc. Darf ich als Wettbewerber oder Dritter in die Datenstrukturen eingreifen, die ein Programm generiert oder ist das schon ein Verstoß gegen das Urheberrecht, weil die Datenstrukturen als Computerprogramm qualifiziert werden und

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AGB und Urheberrecht 2025

Die vertraglichen Regelungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken (Software, Datenbanken, Dokumentationen) unterliegen in Teilen der Wirksamkeitskontrolle der Gerichte, in Teilen nicht. Für welche Bereiche spielt das eine Rolle? Die Gerichte können die vertraglichen Regelungen, die die Parteien über die Übertragung von Nutzungsrechten vereinbaren, aufheben und für unwirksam erklären. I. Gerichtliche Kontrolle

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Wie kann man im digitalen Rechtsverkehr (B2B) AGB wirksam einbeziehen?

Interessanterweise stellt sich diese Frage sehr häufig bei unseren Mandanten. Dabei ist dieses Thema im Grunde schon lange ausgeurteilt. Auch der EuGH hat sich am 24. November 2022 (Az. C-358/21) mit dieser Frage beschäftigt und kam zu dem folgenden, wenig überraschenden Ergebnis, welches auch für grenzüberschreitende Verträge wegweisend ist: Kurz zum Sachverhalt Die belgische Firma

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Support SLA: Inhalte und monetäre Aspekte

In verschiedenen Fällen von Vertragsverhandlungen ging es bei uns gerade wieder um das Thema Support SLA. Für welche Leistungen kann man Geld verlangen, für welche nicht? Fall 1: X (IT- Unternehmen) hat im Rahmen eines Kaufvertrags für K (Kunde) Software geliefert und diese im Rahmen eines Werkvertrags angepasst. K möchte jetzt einen Support SLA für

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Haftung des KI- Integrators nach der KI- VO – Teil I

Der Enthusiasmus über die Nutzung von KI scheint im Moment kaum Grenzen zu kennen. Nachdem die meisten von uns KI- Modelle dazu verwenden, schnell Wissen aus allgemeinen Datenbanken zu beziehen, geht es bei unternehmenseigenen Anwendungen darum, dass KI- Modelle häufig mit unternehmenseigenen Daten und Know-how verbunden werden sollen. Dabei werden die KI- Systeme meistens nicht

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Anbieterwechsel nach dem Data Act (DA) Informationspflichten Teil I

Informationspflichten Die Idee hinter den Informationspflichten ist der aufgeklärte Kunde, der sich bereits zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrags über den Betrieb der Cloud Services darüber bewusst ist, welche Kosten und Probleme für ihn bei einem möglichen Wechsel entstehen. Diese Informationspflichten müssen also zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrags – sic. spätestens ab dem 23.09.2025

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Anbieterwechsel nach dem Data Act (DA) Vertragliche Pflichten Teil 4/2

Der Anbieter ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, welche Risiken für die Verfügbarkeit der einzelnen Services bei einem Wechsel bestehen. Was insofern besteht, ist eine Verpflichtung des alten Anbieters, den Kunden bei der Erarbeitung der Exit- Strategie zu unterstützen. Dabei hat der alte Anbieter alle einschlägigen Informationen bereitzustellen. Siehe hierzu ErwG 95 DA. Der

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Anbieterwechsel nach dem Data Act (DA) Vertragliche Pflichten Teil 4/1

Art 25 DA: Inhalt des Vertrags Der Artikel 25 DA ist ein tiefer Eingriff in die Vertragsautonomie, der sich eigentlich nicht begründen lässt. Der Artikel 25 DA ordnet an, dass die Anbieter von Cloud- Services mit dem Kunden einen Vertrag abschließen müssen (wenn der denn will) ohne wesentlichen Einfluss auf den Inhalt des Vertrags nehmen

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