Wann liegt ein Inverkehrbringen im Sinne des GPSG vor?
Dies soll am Beispiel von Trainingsgeräten im Fitnessstudio erläutert werden, die den Mitgliedern (Verbrauchern) zur Verfügung gestellt werden. § 2 Abs. 8 GPSG definiert das Inverkehrbringen zunächst als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Dies setzt voraus, dass der Empfänger des (Verbraucher-) Produktes dieses dergestalt erhält, dass er die Sachherrschaft über das […]
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