Autorenname: Stefan G. Kramer

Releasemanagement in Miet- und Softwarepflegeverträgen Teil II

Teil II I. Vertragsgestaltung Das IT- Unternehmen hat das Interesse, möglichst wenige Varianten seiner Software zu pflegen. Das kostet Personal und Zeit und die Möglichkeit von Fehlern nimmt zu. Der Kunde hat das Interesse, möglichst lange auf einer Version zu bleiben, weil die Inbetriebnahme einer neuen Version immer mit Kosten verbunden ist. Marktmacht: Das Eine […]

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IT- Sicherheit: NIS2- RL – Stand 31.08.2024 Teil I

Die NIS2- RL hat in den letzten Monaten zu einer hohen Irritation und Beratungsaufwand geführt. Typische Fragen waren: Die großen Unternehmen müssen da mitmachen und wir als Lieferanten sollen die Regelungen in Teilen auch umsetzen müssen. Was kommt das auf uns zu, was müssen wir machen? Übersicht 1.) Pflicht zur Absicherung: Die NIS2- RL ist

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Releasemanagement in Miet- und Softwarepflegeverträgen

Releasemanagement bedeutet, die Verwaltung über die Releaseversionen der Software bestimmen zu können. Auf der einen Seite sind Releasewechsel mit Kosten und Aufwand verbunden, auf der anderen Seite sind Releasewechsel erforderlich. Die Software muss aktualisiert werden, weil sie fachlichen Anforderungen (kundenseitige Systemumgebung, Sicherheitsanforderungen, gesetzlichen Regelungen, etc.) genügen muss, die sich im Laufe der Zeit ändern. Der

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IT- Sicherheit:  Neue IT-Sicherheitsgesetze in der EU, eine halbe Zeitenwende

I Cyber-Ressilliance Act, Produkthaftungsgesetz Der Cyber-Resilliance Act (CRA) muss noch formal gebilligt werden, auch dort steht der Wortlaut weitgehend fest. Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU wird voraussichtlich in diesem Jahr verabschiedet. Sie muss vermutlich bis Ende 2026 in das nationale Recht umgesetzt werden. Erste Frage: Warum sich schon jetzt mit diesen Richtlinien befassen? Antwort: Die

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KI VO Stand 2024 Allgemeine Regelungen Teil IV Generische AI

Generische AI. 1.) Einteilung Eine weitere Klasse ist die sogenannte generische oder Allzweck- KI. Hier gibt es nun auch wieder 2 Klassen, nämlich erstens die generische AI mit systemischem Risiko; und die generische AI ohne systemisches Risiko. Chat GPT wäre eine solche AI mit systemischem Risiko, weil es eine große Menge an Daten verwendet und

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KI VO Stand 2024 Allgemeine Regelungen Teil III

Anwendungsbereich Das Erste, was man prüfen muss, wenn man im öfffentlichen Recht arbeitet: Wer ist Adressat, auf welchem Territorium gilt die AI-VO, was ist der objektive Tatbestand? Was ist ein KI System? Adressat: Nach Art 3 II: Die Provider sind die verpflichteten Unternehmen. Das sind die Unternehmen, die eine AI herstellen, für sich entwickeln lassen

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Vertragliche Gestaltung der Vergütung Teil I: Die Vergütung für die Leistungen der Einführung eines Systems werden auf die Vergütung für den Betrieb umgelegt

Wir haben mal wieder einige schwierige Fälle auf dem Tisch, die ich nachfolgend in Fallbeispielen beschreiben möchte. Abstrakt geht es darum, dass die IT Unternehmen versuchen, den Kunden mit bestimmten Vergütungsmodellen zu locken. Die Kosten für die Vergütung der Leistungen aus die Einführungsphase (Projekt/ Onboarding/ Schulung/ Konfiguration) sollen von dem Kunden nicht sofort komplett bezahlt

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AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist und dann auch tatsächlich erbracht wird. Diese Rechtsprechung kommt aus den 90er Jahren und wird

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KI VO Stand 2024 Allgemeine Regelungen Teil II

Teil II: Aus der Warte eines Juristen ist die KI-VO eine Regelung des öffentlichen Rechts. Tatbestand und Rechtsfolge sollten konkret genug sein, um Auslegungsfragen schnell beantworten zu können. Wenn man die KI-VO dann einmal näher betrachtet hat man das Gefühl, als ob man versucht hat einen Gegenstand zu regulieren, bei dem man weder genau weiß,

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AÜG in der IT 2024 Teil I

AÜG in der IT – Überlegungen Die Schwierigkeiten sind bekannt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz passt nicht für die Belange der IT Branche. Arbeitet ein Mitarbeiter eines IT Unternehmens dauerhaft für einen bestimmten Kunden und ist dieser in den Betrieb und die Betriebsorganisation eingegliedert, drohen hohe Bußen. Wann diese Eingliederung in der IT vorliegt ist nicht völlig klar,

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