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Softwarelizenzrecht: Folgen aus der Usedsoft-Entscheidung des EUGH II

Der EUGH hat in seiner Entscheidung erkannt, dass Software ein normales Wirtschaftsgut ist und das Prinzip des freien Warenverkehrs für den Markt gestärkt. An diesem Prinzip werden sich in Zukunft alle Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (also EULAs, Standardlizenzverträge etc.) messen lassen müssen. Der damit geäußerte Gedanke lautet: Software darf auch dann verkauft werden, wenn es […]

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Softwarelizenzrecht: Folgen aus der Usedsoft-Entscheidung des EUGH I

Der EUGH hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2012 (Oracle Usedsoft RS.C-128/11, CR 2012, 498) erkannt, dass die Beschaffung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen auch bei unkörperlicher Überlassung von Programmkopien eintritt. Für juristische Laien: Man kann ungeachtet von einzelnen Verboten, die sich in Standardverträgen (AGB) befinden, die Software auch dann weiterverkaufen, wenn man kein Werkstück dieser Software

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Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes II

Hierzu drei Punkte: 1. Bildschirmoberfläche Der EUGH hat in der Entscheidung BSA Kulturministerium festgestellt, dass grafische Benutzeroberflächen nicht vom Schutz des Urheberrechtes für Computerprogramme geschützt sind. Dies deshalb, weil eine grafische Benutzeroberfläche ein Element eines Computerprogrammes darstellt, mittels dessen die Benutzer Funktionen eines Programmes nutzen könnten. Geschützt sei der Code, der die Benutzeroberfläche generiere, nicht

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Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes I

Der EUGH hat in zwei Entscheidungen, nämlich BSA ./. Kulturministerium (EUGH, GRUR 2011, 220) und SAS Institute (EUGH, GRUR 2012, 814) über die Frage der Reichweite des Schutzes für Software Stellung genommen. Für den Juristen beginnt die Frage darüber, in welchem Umfang Software zu schützen ist, mit der Fragestellung, was Software eigentlich ist. Die Wipo

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Markenrecht: Ähnlichkeit von Waren- und Dienstleistungen

 Bei der Kollisionsprüfung zwischen zwei Zeichen steht häufig die Frage im Vordergrund, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen vorliegt. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr kann bedeuten, dass ein relatives Schutzhindernis im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorliegt. Dies kann entsprechende Folgen bei der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor dem zuständigen Amt haben. Die Verwechslungsgefahr muss auch berücksichtigt werden, wenn

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Wettbewerbsrecht: Kontaktaufnahme über XING

Die Internetplattform XING ist bekannt als soziales Netzwerk für den beruflichen Bereich. Bei diesem sozialen Netzwerk steht die Verwaltung von beruflichen Kontakten oder der Knüpfung von neuen Kontakten im Vordergrund. Nicht selten werden Kontakte für neue Geschäftspartner gesucht. Darüber hinaus wird die Plattform in dem Businessbereich verwendet, um ein neues berufliches Tätigkeitsumfeld zu suchen. Insoweit

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Markenrecht: Gestaltung eines schutzunfähigen Wortbestandteils

In der Praxis bestehen immer wieder Probleme bei der Anmeldung von Zeichen, die eine sehr niedrige Unterscheidungskraft aufweisen oder gar schlichtweg als schutzunfähig wegen mangelnder Unterscheidungskraft eingestuft werden können. In der Regel bemüht sich der Anmelder die objektiven Eintragungshindernisse wegen fehlender Unterscheidungskraft dadurch zu überwinden, indem er das Zeichen als Wort-Bildmarke eintragen lässt. Durch die

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Markenrecht: Der Vereinsname als Marke

Die Eintragung von Vereinsnamen ist immer wieder problematisch. Gerade vor dem Deutschen Patent- und Markenamt werden solche Anmeldungen häufig wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dabei wird nicht selten beanstandet, dass das Zeichen des Vereins für die konkreten Waren und Dienstleistungen nicht als Herkunftshinweis dient, sondern eine Identifizierungsfunktion innehaben. Daneben muss im Einzelfall geprüft werden, ob für

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Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ist ein wesentlicher Grundsatz, der sowohl für deutsche Marken als auch für Gemeinschaftsmarken berücksichtigt werden muss. Dahinter steht der Gedanke, dass der Schutz des Zeichens mit einer tatsächlichen Benutzung verknüpft ist. Die rechtserhaltende Benutzung von Marken ist in § 26 MarkenG geregelt bzw. in Art. 15 GMV geregelt. Der Markeninhaber

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AGBs für Autowaschanlagen oftmals unwirksam (Teil III)

Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Autowaschanlagen wirksam in den Vertrag einbezogen (siehe Teil II), ist zu fragen, ob sie den zwingenden Anforderungen des AGB-Rechts genügen (siehe auch Teil I). Insbesondere Klauseln zu Ausschlussfristen sind häufig fehlerhaft. „Der Kunde/Fahrzeugführer hat Ersatzansprüche dem Anlagenbetreiber noch vor Verlassen des Betriebsgrundstückes mitzuteilen; später gemeldete Schäden können nicht berücksichtigt werden.“ Mit

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