Subscribe to Anwaltskanzlei onlineRSS Feed

Der Bestandteil einer alten Marke in einer jüngeren Marke

Einführung 

Liegt zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr vor, kann das ältere Markenzeichen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung des jüngeren Zeichens verhindern oder der Inhaber des jüngeren Markenzeichens kann vor den ordentlichen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 

[Mehr lesen]

Publikation eines Interviews

Einführung

Das Persönlichkeitsrecht gewährt jedem das Recht am eigenen Wort und am eigenen Bild. Insoweit darf jeder selbst bestimmen, ob, wann und/oder wie seine mündlichen oder schriftlichen Worte verwendet werden. Das gleiche gilt für Bilder. Die Folge ist, dass die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden muss, bevor diese zitiert oder ihr Bildnis verwendet wird. 

[Mehr lesen]

UN-Kaufrecht Akkreditiv

Im Rahmen des Zahlungsverkehrs im internationalen Kaufrecht ist es von besonderem Wert, dass die Transaktionen auch ordnungsgemäß bezahlt werden.

[Mehr lesen]

Russland: Einfuhrbestimmungen und Zertifizierung

Vor der Aufnahme von Russlandgeschäften ist die Kenntnis zumindest der Grundbegriffe der gewerblichen Wareneinfuhr nach Russland unbedingt erforderlich. Ohne Kenntnisse auf diesem Gebiet sind Probleme vorprogrammiert. Keinesfalls sollte man sich darauf verlassen, dass der russische Vertragspartner schon wissen werde, wie die für das jeweilige Produkt einschlägigen Vorschriften sind. Als deutscher Unternehmer hat man es oft genug mit Firmen zu tun, die selbst zum ersten Mal Auslandsgeschäfte tätigen und daher mit Zoll- und Einfuhrvorschriften nicht vertraut sind.

[Mehr lesen]

Russland: Rechtsschutz, Gerichtsstandsvereinbarungen und Zwangsvollstreckung in der Russischen Föderation

In Russland kann Rechtsschutz vor den ordentlichen staatlichen Gerichten und vor den internationalen, privatrechtlichen Handelsschiedsgerichten gesucht werden.

[Mehr lesen]

Versicherungsrecht: unser Leistungsangebot

Einer unserer Tätigkeitsschwerpunkte ist die Beratung und Vertretung im Bereich des Versicherungsrechts. Seit mehreren Jahren vertreten wir erfolgreich Versicherer und Versicherungsnehmer sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren in allen Sparten des Versicherungsrechts.

[Mehr lesen]

Die richtige Krankmeldung (Anzeige- und Nachweispflichten)

Die gesetzliche bzw. arbeitsvertragliche Regelung
Die meisten Arbeitsverträge enthalten heutzutage eine exakte Regelung bezüglich der Krankmeldung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Gleichwohl gibt es natürlich auch eine gesetzliche Regelung. Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit (AU) sowie deren voraussichtliche Dauer unmittelbar und unverzüglich mitzuteilen.
Unverzüglich in diesem Zusammenhang bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Im Normalfalle ist daher die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag der Erkrankung während der üblichen Betriebsstunden mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf keiner besonderen Form, es sei denn, der Arbeitsvertrag schreibt eine solche ausdrücklich vor. Auch hier gilt in aller Regel, dass ein Anruf, eine SMS, ein Fax oder eine Email grundsätzlich genügen sollte. Sofern es aufgrund der Krankheit dem Arbeitnehmer selbst nicht möglich sein sollte, die Meldung durchzuführen, muss sich der Arbeitnehmer Dritter Personen bedienen. Erst wenn auch dies nicht möglich ist, dürfte ausnahmsweise auch eine spätere Krankmeldung als am ersten Tage möglich sein.
Was muss der Arbeitnehmer alles anzeigen?
Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solche bzw. auch deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Nicht mitgeteilt werden muss, welche Art der Erkrankung vorliegt. Wenn jedoch die genaueren Informationen für den Arbeitgeber aus objektiver Sicht bedeutsam sind, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, genauere Angaben zu machen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn für die übrigen Arbeitnehmer oder Kunden des Arbeitgebers ein hohes Ansteckungsrisiko besteht. Oder aber auch, wenn die Erkrankung durch Dritte verursacht worden ist (z.B. Verkehrsunfall). Dann bestehen Schadensersatzansprüche, welche gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz auf den Arbeitgeber übergehen.
Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer nach seiner subjektiven Einschätzung mitzuteilen. Auf eine ärztliche Diagnose kann und muss der Arbeitnehmer nicht warten.
Verletzung der Anzeigepflicht
Der Arbeitgeber wird nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer sich nicht sofort krank gemeldet hat, von der Verpflichtung zur Entgeltzahlung frei. Reicht der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (das ärztliche Attest) nach, muss der Arbeitgeber weiter das Entgelt zahlen. Allerdings kann die verspätete schuldhafte Krankmeldung eine Abmahnung rechtfertigen.
Bleibt der Arbeitnehmer eine längere Zeit unentschuldigt der Arbeit fern, kann der Arbeitgeber aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen die Zahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit verweigern. Nach der Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung selbst dann rechtfertigen, wenn weder die Arbeitsorganisation noch der Betriebsfrieden gestört werden.

[Mehr lesen]

E-Commerce: Der rechtliche einwandfreie Webshop I

Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen wesentliche Informationen zu den Informationspflichten zu geben, die für die Betreiber eines Webshops bestehen.

[Mehr lesen]

Die Zulässigkeit von nährwertbezogene Angaben

Einführung

Nach der Health-Claims-Verordnung der EU (Nr. 1924/2006) wird klar geregelt, welche nährwertbezogenen Angaben nunmehr innerhalb der EU verwendet werden dürfen. Will ein Hersteller mit (der Höhe) bestimmten Inhaltsstoffen werben, so muss er zunächst prüfen, ob seine Handlung auch im Einklang mit der HCVO steht, die seit dem 01.07.2007 in Kraft ist. 

[Mehr lesen]

Markenrecht: Heitec vs. Haitec

Einführung

„High Tech“ ist eine offensichtlich beschreibende Angabe im EDV- und IT Bereich. Markenrechtlich ist es nicht gestattet, beschreibende Begriffe als Marken registrieren zu lassen, denn sie sind einerseits nicht unterscheidungskräftig und gleichzeitig für den Markt freihaltebedürftig. Gleichwohl besteht regelmäßig ein großes Interesse daran, so nah wie möglich einen beschreibenden Begriff zu verwenden. Häufig wird dem beschreibenden Begriff ein nicht beschreibender Bestandteil hinzugefügt, z.B. ein weiteres Wort oder auch ein Bildbestandteil. In anderen Fällen wird an dem Begriff etwas abgeändert, so dass er nicht mehr als komplett beschreibend gelten kann. 

[Mehr lesen]

Weitere Seite »