April 2017

Umfassende vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflicht des IT-Dienstleisters gegenüber dem Auftraggeber

Den IT-Dienstleister trifft eine umfassende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn der IT-Dienstleister als Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlung erkennen kann, dass die praktische Einführung der neuen Software den Auftraggeber vor erhebliche personelle Schwierigkeiten stellen wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die tatsächliche Einführung der Software im laufenden Geschäftsbetrieb des Auftraggebers mit den […]

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Zwingende gesetzliche Anforderungen an Software als Abnahmekriterium

Softwarehersteller und IT-Dienstleister haben bei der Programmierung, Erstellung und Anpassung von Software bestimmte zwingende gesetzliche und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus dem geltenden Datenschutz und IT-Sicherheitsgesichtspunkten und den entsprechenden zugrundeliegenden Gesetzen. Sie geltend nicht nur für Auftraggeber aus dem Bereich von Banken, Versicherungen oder Energieversorgern, sondern auch für andere Branchen. Sofern

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Ist Software mangelhaft, wenn sie „Grundsätze“ des Datenschutzes nicht einhält? Teil II: Gewährleistung

Vorab: Gewährleistungsrechte gibt es nicht, wenn Dienstvertragsrecht vereinbart wurde. Nach dem Gewährleistungsrecht des Kaufrechts sowie als auch des Werkvertragsrechts besteht ein Mangel unter drei alternativ geltenden, im Gesetz verankerten Bedingungen. Erstens dann, wenn die Software nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, oder im Falle dessen, dass über die streitgegenständliche Frage keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, sich

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Kooperation über die Erstellung von Software: Schriftform erforderlich

Rechtsprechung OLG Frankfurt: Kooperationen über die Erstellung von Software, künftige Werke, Bewerbung von Software als urheberrechtliche Nutzungshandlung, 11.8.2015 Diese Entscheidung ist deswegen spannend, weil im Kern der Argumentation eine Regelung aus dem Kunsturheberrecht steht, die im Bereich der Softwareprogrammierung nur selten eine Rolle spielt, der § 40 Abs.1 Urhebergesetz. Dieser besagt, dass Vereinbarungen über die

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Je größer das Sicherheitsrisiko eines Produktes ist, um so eher wird das Vorliegen eines Fehlers des Produktes von der Rechtsprechung bejaht.

Der Hersteller eines möglicherweisen fehlerhaften Produktes (hier aus dem Bereich der Medizintechnik) haftet auch dann, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produktes bei dem jeweiligen konkreten Produkt (hier ein Herzschrittmacher) nicht im Einzelnen nachgewiesen wurde.   Der BGH hatte diesen Sachverhalt dem EUGH mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Der EUGH hat festgestellt, dass der Hersteller zur

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