Anwendungsvorrang anderweitiger Regelungen gegenüber dem GPSG
oder andersherum gefragt: wann ist das GPSG nachrangig? § 1 Abs. 3 Satz 1 GPSG schließt die Anwendbarkeit des GPSG aus, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten vorgesehen sind. Dies ist quasi die Generalklausel. Vorab zur Erinnerung: bis zum Inkrafttreten […]
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