Schriftform

Data processing agreements and Covid-19 Part 1

Die Bundesregierung hat vor einigen Tagen die sog. „Kontaktsperre“ angeordnet. Das bedeutet nicht, dass nun niemand mehr zur Arbeit gehen darf. Home Office dürfte aber wohl in der Wirtschaft das Wort des Jahres sein. Viele Unternehmen haben ihren Mitarbeitern mobile Arbeitsgeräte besorgt oder haben erkannt, dass sie in Sachen Digitalisierung nochmal aufrüsten müssen. Hier kommen […]

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Cooperation on the creation of software: written form required

Rechtsprechung OLG Frankfurt: Kooperationen über die Erstellung von Software, künftige Werke, Bewerbung von Software als urheberrechtliche Nutzungshandlung, 11.8.2015 Diese Entscheidung ist deswegen spannend, weil im Kern der Argumentation eine Regelung aus dem Kunsturheberrecht steht, die im Bereich der Softwareprogrammierung nur selten eine Rolle spielt, der § 40 Abs.1 Urhebergesetz. Dieser besagt, dass Vereinbarungen über die

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eCommerce: Schriftformklausel gegenüber Verbrauchern darf Email nicht ausschließen

Werden Verträge online geschlossen und abgewickelt, darf für die Kündigung desselben keine strengere Form vorgesehen werden. Das entschied das OLG München und untersagte damit den Ausschluss der einfachen Email als Mittel der Kündigung (OLG München, Urteil vom 09.10.2014 – 29 U 857/14). Das Gericht bestätigte damit seine schon im Jahr 2013 beschrittene Linie (vgl. hierzu

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AGB-Recht: E-Mails können Schriftform genügen

Eine klassische Konstellation: Die Parteien vereinbaren vertraglich die Schriftform. Im Projekt werden dann aber vor allem E-Mails untereinander ausgetauscht. Kommt es dann zu Schwierigkeiten, beruft sich eine Seite darauf, bestimmte per E-Mail abgegebene Erklärungen der Vertragsgegenseite seien nicht wirksam, weil sie dem Schriftformerfordernis nicht genügten. Eine Argumentation, die nach einem Urteil des OLG München regelmäßig

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Vertragsrecht: Schriftformklauseln

Grundsätzlich sind aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit keine Schriftformerfordernisse bei dem Abschluss von Verträgen, Vertragsänderungen, Zusätzen und Nebenabreden zu beachten. Es gibt nur wenige gesetzliche Abweichungen die zu beachten sind, z.B. bei Mietverträgen. Häufig ist es aber auch im Interesse der Parteien, die Vereinbarung in einer bestimmten Form zu fixieren. Entsprechend werden in Verträgen und

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Mietrecht – Regelungen, die der Schriftform bedürfen

Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren. Mietverträge enthalten jedoch oft eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen; nicht alle solcher Regelungen müssen auch schriftlich im Sinne von § 126 BGB niedergelegt werden. Vielmehr müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile die Schriftform wahren. Die

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Mietrecht: Besonderheiten des Schriftformerfordernisses

Nach §§ 550, 578 BGB müssen langfristige Mietverträge das Schriftformerfordernis des § 126 BGB beachten. Dabei sind zwei Besonderheiten zu beachten: Zum einen müssen die Parteien das Schriftformerfordernis bei Vertragsänderungen, -anpassungen und -aufhebungen beachten. Wurde ein Mietvertrag formwirksam abgeschlossen, ist daher Vorsicht bei jeder Vertragsänderung geboten. Dabei muss beachtet werden, dass in der Praxis solche

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