Markenrecht: Apps kommt eigener Werktitelschutz zu

Als eine besondere Form des Kennzeichenschutzes sieht § 5 Abs. 3 MarkenG den sogenannten Werktitelschutz zu. Dieser kommt ausdrücklich Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und Bühnenwerken zu und gilt unabhängig von einer Eintragung in ein Register. Das LG Hamburg entschied nun, dass auch Smartphone- oder Tablet-Apps ein solcher Werktitelschutz zukommt (Beschluss vom 08.10.2013 – 327 O 104/13). […]

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