Informationstechnologie und Edv

IT-Vertragsrecht: Lizenzerwerb, Distributoren und EULAs

Dieser Blogbeitrag wird kurz. Er soll einige grundlegende Fragen beantworten, die unsere Kunden immer wieder stellen. Fall I: Kaufvertrag direkt zwischen Hersteller und Kunde Ausgangslage: Unser Kunde ist ein Integrator (so nennen wir die Händler von Software, die die Software eines Herstellers beim Kunden installieren, parametrisieren oder im Customizing verändern), der Software eines Herstellers an […]

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IT-Vertragsrecht: Faktische Maßnahmen zur Reduzierung des Haftungsrisikos

In unseren Seminaren verwenden wir immer wieder viel Zeit für das Thema Haftung. Und wir erklären immer wieder, dass die rein juristischen Maßnahmen zur Begrenzung des „Haftungsrisikos“ relativ beschränkt sind. Aufgrund der strengen Anforderungen der Gesetze und der darauf basierenden Rechtsprechung sind die Möglichkeiten, die Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche in AGB zu reduzieren wirklich

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AGB-Recht: Preisanpassungsklauseln

Anwendungsbereich: Verträge mit einer längeren Laufzeit wie Support-, Softwarepflege-, Serviceverträge oder Verträge „in der Cloud“ wie SaaS, IaaS, etc. Preisanpassungsklauseln sollen Anpassungen an sich ändernde Preisstrukturen des Lieferanten gewähren, ohne dass zugunsten des Kunden ein Sonderkündigungsrecht entsteht. Zum einen gilt der alte, lateinische Grundsatz des „pacta sund servanda“. Verträge sind so zu erfüllen, wie sie

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Projektverträge, Haftung und Planung VII

Wir haben in unseren Seminaren und in den Beiträgen zu diesem Thema folgende Thesen vertreten: I: Der Projektvertrag ist kein Modell des BGB 1.) Verständnis dessen, was ein Projektvertrag ist Ein Projektvertrag ist ein Vertrag, der auf die Erreichung eines Zieles gerichtet ist. Allerdings ist die Planung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht abgeschlossen. Gemeinsamer

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IT-Recht: Erheblicher Mangel schon bei 5% Mangelbeseitigungskosten

Wird mangelhafte Software geliefert und schlägt auch die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dann wird das Geschäft insgesamt rückabgewickelt, also die mangelhafte Software zurückgegeben und der Preis erstattet. Anders ist es nur, wenn der Mangel als „nicht erheblich“ anzusehen ist. Der BGH hatte zu entscheiden, welche Kriterien an die Erheblichkeit

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IT-Recht: Keine „Tricksereien“ bei Vertragsänderungen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch und insbesondere, wenn Vertragstexte zwischen den Parteien im Rahmen von Verhandlungen ausgetauscht werden. Hier sollte die Antwort der Vertragsgegenseite stets genau auf Änderungen gegenüber dem letzten eigenen Vorschlag geprüft werden. Verdeckten Tricksereien allerdings erteilte der BGH jetzt eine Absage – hier müssten die Vertragsparteien einander vertrauen

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Vertragsecht: Neue Regelungen zu Zahlungs- und Abnahmefristen sowie den Folgen des Verzugs

Der Gesetzgeber hat zum 29.07.2014 neue Regelungen in das BGB eingefügt, die große Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben dürften. Die neuen Vorschriften regeln wesentlich strenger als bisher Vereinbarungen über Zahlungs- und Abnahmefristen und verschärfen die Folgen des Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Art und Weise. Damit soll dem seit Jahren zu beobachtenden Trend zu immer späteren

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IT-Vertragsrecht: Changes Teil II

In dem Teil „Changes Teil I“ habe ich dargelegt, dass die Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes nur durch Auslegung gelingt. Juristen sprechen von einem sogenannten versteckten Dissens. Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn beide Vertragsparteien dieselben Begriffe verwenden, aber unter den Begriffen unterschiedliche Dinge verstehen. Betrifft der versteckte Dissens einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags,

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IT-Recht: Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelursache

Gerade in komplexen Softwareprojekten ist es oftmals nicht einfach, die Ursache einer Fehlfunktion festzustellen. Ob es sich bei den Fehlfunktionen um einen echten Mangel handelt, ist aber entscheidend für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz. Der BGH entschied nun, dass der Käufer zur Erforschung der Ursache auch einen Gutachter einschalten und die

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IT Vertragsrecht: Changes Teil I

Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes Changes werden als Änderungen des ursprünglichen Vertragsinhalts definiert. Das Thema „Changes“ steht in engem thematischen Zusammenhang zu dem Thema „Projektmethodik“. Man unterscheidet unechte und echte Changes. Ein echter Change soll vorliegen, wenn eine wirkliche Änderung des ursprünglich geänderten Vertragsinhalts besteht, ein unechter Change soll dann vorliegen, wenn in Wirklichkeit

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