Informationstechnologie und Edv

Datenschutzrecht: Neuregelung für Auftragsdatenverarbeitung

Die Änderung des Bundesdatenschutzrechts (BDSG) führte zu neuen Regelungen für die Auftragsdatenverarbeitung. Ab dem 01.09.2009 sind die Regelungen anwendbar. Die Frage, was mit bereits bestehenden Verträgen zu geschehen hat, ist offen. Da ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 BDSG eine Ordnungswidrigkeit gem § 43 I Nr.2b BDSG mit einem Ordnungsgeld von € 50.000,00 […]

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Bilanzierung selbst erstellter Software – neue Regelung nach BilMoG

Nach der alten Gesetzeslage bestand grundsätzlich ein Verbot, selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte im Anlagevermögen zu aktivieren. Selbst erstellte Software durfte nicht aktiviert werden, im Auftrag erstellte Software schon. Der alte – typische Ratschlag – lautete, zwei Gesellschaften zu gründen. Eine, die die Software entwickelt, eine andere, die die Entwicklung in Auftrag gibt. Durch die Neufassung

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Lizenzrecht: Arten der Nutzungsrechte – Das Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht: Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Ob eine Verbreitungshandlung tatsächlich vorliegt, ist also unter Auslegung des Begriffes der Öffentlichkeit im § 15 UrhG festzustellen. Der Begriff des Anbietens umfasst zugleich Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Schalten von Werbung oder eben

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Softwarelizenzrecht: Insolvenzfestigkeit einfacher Nutzungsrechte

Besprechung der BGH Entscheidung vom 26.03.2009, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein Programmierer von Software übertrug die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer von ihm programmierten Software auf ein Unternehmen A übertragen. Dieses verkaufte seinerseits einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an ein anderes Unternehmen B. Nachdem das Unternehmen A in die Insolvenz ging, widerrief der Programmierer die Übertragung

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Softwarelizenz: Qualifikation von Projektverträgen

Durch die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 651 BGB sind Fragestellungen von Wirksamkeit von Standardverträgen im Bereich von Parametrisierung, Customizing und Stellung von Individualsoftware aufgetreten. Das geläufige Schema lautete, dass ein Vertrag, welcher auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges gerichtet ist, als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Dieses Schema kann nach der jüngeren Rechtsprechung des

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Softwarelizenz: Arten der Nutzungsrechte I

Software-Lizenzverträge sind auf die Übertragung von Nutzungsrechten gerichtet. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, dass im amerikanischen Rechtsverkehr der Begriff der Lizenz und damit Urheberrechte und Nutzungsrechte gleichermaßen gemeint werden. Dazu gehören z. B. das Recht auf Benennung als Urheber, das Recht, sich entgegen Entstellungen des Werkes wehren zu können etc.. Urheberrechte können vertraglich nicht

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Persönlicher Anwendungsbereich des GPSG – wen betrifft es?

Gemäß § 1 Abs. 1 GPSG gilt das GPSG für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, sofern es im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Leider eine Formulierung, die mit zahlreichen anderen bekannten „Unternehmensbegriffen“ nicht spontan übereinstimmt, wie etwa aus dem Gewerbe- oder Handelsrecht. So soll etwa eine Gewinnerzielungsabsicht für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmung nicht

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Softwarelizenz: Durchsetzung von Zahlungsforderungen gegen den Kunden

Das Problem, das die Vertreter anderer Wirtschaftszweige kennen, hat längst auch die Softwarebranche erreicht. Der Kunde zahlt nicht. Die Leistung wurde erbracht, es liegen keine oder nur unwesentliche Mängel vor, aber der Kunde zahlt trotzdem nicht. In diesem Beitrag geht es darum, wie Sie Softwarelizenzen als Druckmittel einsetzen können und welche rechtlichen Grenzen dabei zu

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