Informationstechnologie und Edv

IT-Recht: Das Pflichtenheft, Teil 2

          Prüfung des Pflichtenheftes   a)     Pflichten des Kunden   Sollten Sie meinem Ratschlag folgen, werden Sie versuchen, dem Kunden eine Prüfungspflicht für das Pflichtenheft aufzuerlegen. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Kunden häufig überhaupt nicht in der Lage sind, die technischen Voraussetzungen für die Richtigkeit des Pflichtenheftes zu überprüfen. Das Pflichtenheft regelt aber […]

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IT- Recht: Geheimhaltungverpflichtungen im Angestelltenverhältnis im Bereich IT

  Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß Software und das mit ihr verbundene Know How ein extrem geheimhaltungsbedüftiges Feld sind. Es kommt nicht selten vor, daß nach oder gar noch während der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geheimnisse aus einem Unternehmen diffundieren. Während der Geltung des Arbeitsvertrags folgt die Pflicht zur Verschwiegenheit schon aus der allgemeinen Treuepflicht

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Der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG für IT Verträge.

Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 2 Problem: der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG.   Grundsätzlich sind im Rahmen der Vergütung keine keine Besonderheiten zu beachten. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt im Rahmen der Zahlung des normalen Honorars oder Angestelltengehaltes. Zu beachten sind lediglich die Regelungen der §§ 32,

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Das Pflichtenheft I

Verträge über die Anschaffung bzw. Erstellung von Software sollten stets in zwei Schritten erfolgen. Die erste Phase befasst sich mit der Erstellung des Pflichtenheftes, die zweite dient der Realisierung bzw. Implementierung der Software.  Der Begriff des Pflichtenheftes ist leider nicht juristisch oder technisch eindeutig definiert. Es lohnt sich, dies im Hinterkopf zu behalten, weil der

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Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 1

Nach dem § 69b erfolgt eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber kraft Gesetzes in dem Moment, in dem das Programm entsteht. Sämtliche bekannten und heute noch nicht bekannten Nutzungsrechte werden ausschließlich und zeitlich unbeschränkt an den Arbeitgeber übertragen. Sie werden zeitlich unbegrenzt übertragen. Was auf den  ersten Blick einfach klingt, wird

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Rechtliche Verpflichtungen von IT-Unternehmen bei der Erbringung von Telekommunikationsleistungen

I  Einleitung   VPN, LAN- Dienste, Corporate Networks, VoIP  und  andere  Dienste sind Leistungen, die neben den klassischen Leistungen wie Customizing oder der Wartung von Netzwerken oder anderen IT bezogenen Leistungen treten. Insbesondere die IT-Unternehmen, die für den Kunden Daten an Rechenzentren übersenden oder deren Leistungen im Rahmen des Outsourcing auch Datenübertragungen über Netze vorsehen; 

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Unberechtigte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

BGH – Urt.v.23.1.2008 §§ 439. Abs.1 BGB, 280 Abs. 1 BGB Macht der Käufer unberechtigt Mängelgewährleistungsansprüche geltend, so stellt dies eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer fahrlässig nicht erkannt hat, daß die Ursache für den Mangel in seinem eigenem Verantwortungsbereich liegt. Anmerkung: Viele Gewährleistungsansprüche werden zu Unrecht geltend gemacht. Hinter dem

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Handel mit gebraucher Software

Handel mit gebrauchter Software I. Einleitung In der juristischen Literatur werden in jüngerer Zeit vielfach Fragestellungen aufgeworfen, die den Handel mit gebrauchter Software betreffen. In der Praxis besteht natürlich ein Markt für gebrauchte Software, da mittlerweile auch ältere Software auch heute noch gute Ergebnisse erbringt. Es geht sowohl um den Handel mit Verbrauchersoftware, als vielmehr

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Haftung für WLAN Netze / Stand März 2008

WLAN Netze können von Dritten mißbraucht werden, die ohne Zustimmung des Betreibers den Internetzugang für eigene, rechtswidrige Handlungen verwenden. Welches sind die Risiken und welches die Konsequenzen, die man aus der Rechtslage ableiten sollte?  Strafrecht für Haftung bei WLAN-Netzen Eine unmittelbare strafrechtliche Verpflichtung, WLAN Netze gegen Mißbrauch durch Dritte zu schützen, besteht nicht. Allerdings muß man damit

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Haftung der Access Provider

Die Haftung der Access Provider ist derzeit nicht klar geregelt. Das LG Köln geht von einer Haftung des Access Providers aus, wenn dieser in irgendeiner Weise willentlich und kausal adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Dafür reiche bereits die Vermittlung des Zugangs [LG Köln ITRB 07,247]. Allein die Möglichkeit, den Zugang der Daten

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