Softwareverträge

Vertragsrecht in der Cloud: Pflicht des Providers zur Datensicherung auch ohne vertragliche Bestimmung

Entscheidung des LG Duisburg vom 25.07.2014 Es gibt Entscheidungen, wie das des LG Duisburg, aus denen sich der Verdacht ergibt, dass manch ein Richter von den ökonomischen Aspekten des Lebens nicht wirklich berührt wird. In der Entscheidung ging es um folgenden Sachverhalt: Internetagentur erstellt Website und schließt einen Hostingvertrag mit dem Kunden ab. Das Hosting […]

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IT-Vertragsrecht: BGH zur Rügeobliegenheit des Zwischenhändlers

Der § 377 HGB stellt Nichtjuristen immer wieder vor Rätsel. Die Norm besagt kurz gesagt, dass im Kaufrecht im kaufmännischen Verkehr angelieferte Waren unverzüglich nach ihrer Anlieferung darauf untersucht werden müssen, ob evidente Mängel bestehen. Werden Mängel entdeckt, sind diese unverzüglich dem Verkäufer zu melden. Unterbleibt die rechtzeitige Untersuchung oder die rechtzeitige Rüge, kann der

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IT-Cloud: Absicherung der Insolvenz des Rechenzentrums

Wir betreuen eine Reihe von Kunden, die ihre Lösungen (Saas, IaaS etc.) in einem Rechenzentrum hosten lassen. Im Deutsch der Juristen heißt das: Das Rechenzentrum vermietet dem Anbieter IT-Infrastruktur in Form von Raum, Racks, Computern, Rechenleistungen etc. Die Rechenzentren werben immer wieder damit, daß ISOs, DINs und Zertifizierungen erfolgt sind, die den Kunden vor technischen

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IT-Vertragsrecht: Lizenzerwerb, Distributoren und EULAs

Dieser Blogbeitrag wird kurz. Er soll einige grundlegende Fragen beantworten, die unsere Kunden immer wieder stellen. Fall I: Kaufvertrag direkt zwischen Hersteller und Kunde Ausgangslage: Unser Kunde ist ein Integrator (so nennen wir die Händler von Software, die die Software eines Herstellers beim Kunden installieren, parametrisieren oder im Customizing verändern), der Software eines Herstellers an

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IT-Vertragsrecht: Faktische Maßnahmen zur Reduzierung des Haftungsrisikos

In unseren Seminaren verwenden wir immer wieder viel Zeit für das Thema Haftung. Und wir erklären immer wieder, dass die rein juristischen Maßnahmen zur Begrenzung des „Haftungsrisikos“ relativ beschränkt sind. Aufgrund der strengen Anforderungen der Gesetze und der darauf basierenden Rechtsprechung sind die Möglichkeiten, die Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche in AGB zu reduzieren wirklich

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AGB-Recht: Preisanpassungsklauseln

Anwendungsbereich: Verträge mit einer längeren Laufzeit wie Support-, Softwarepflege-, Serviceverträge oder Verträge „in der Cloud“ wie SaaS, IaaS, etc. Preisanpassungsklauseln sollen Anpassungen an sich ändernde Preisstrukturen des Lieferanten gewähren, ohne dass zugunsten des Kunden ein Sonderkündigungsrecht entsteht. Zum einen gilt der alte, lateinische Grundsatz des „pacta sund servanda“. Verträge sind so zu erfüllen, wie sie

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Projektverträge, Haftung und Planung VII

Wir haben in unseren Seminaren und in den Beiträgen zu diesem Thema folgende Thesen vertreten: I: Der Projektvertrag ist kein Modell des BGB 1.) Verständnis dessen, was ein Projektvertrag ist Ein Projektvertrag ist ein Vertrag, der auf die Erreichung eines Zieles gerichtet ist. Allerdings ist die Planung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht abgeschlossen. Gemeinsamer

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IT-Recht: Erheblicher Mangel schon bei 5% Mangelbeseitigungskosten

Wird mangelhafte Software geliefert und schlägt auch die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dann wird das Geschäft insgesamt rückabgewickelt, also die mangelhafte Software zurückgegeben und der Preis erstattet. Anders ist es nur, wenn der Mangel als „nicht erheblich“ anzusehen ist. Der BGH hatte zu entscheiden, welche Kriterien an die Erheblichkeit

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IT-Recht: Keine „Tricksereien“ bei Vertragsänderungen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch und insbesondere, wenn Vertragstexte zwischen den Parteien im Rahmen von Verhandlungen ausgetauscht werden. Hier sollte die Antwort der Vertragsgegenseite stets genau auf Änderungen gegenüber dem letzten eigenen Vorschlag geprüft werden. Verdeckten Tricksereien allerdings erteilte der BGH jetzt eine Absage – hier müssten die Vertragsparteien einander vertrauen

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Vertragsecht: Neue Regelungen zu Zahlungs- und Abnahmefristen sowie den Folgen des Verzugs

Der Gesetzgeber hat zum 29.07.2014 neue Regelungen in das BGB eingefügt, die große Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben dürften. Die neuen Vorschriften regeln wesentlich strenger als bisher Vereinbarungen über Zahlungs- und Abnahmefristen und verschärfen die Folgen des Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Art und Weise. Damit soll dem seit Jahren zu beobachtenden Trend zu immer späteren

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