Softwareverträge

IT Recht Abnahme von Software

Abnahme: Die Abnahme ist für viele Punkte des Werkvertragsrechts ein zentrales Element. Bedeutung der Abnahme: Beginn der Gewährleistung Die immer wieder vom Schrifttum hervorgehobene Bedeutung der Abnahme für den Fristbeginn der Gewährleistung ist in der Praxis nicht so groß. Jedenfalls dann nicht, wenn es darum geht zu beurteilen, ob technische Fehler als Mängel zu qualifizieren […]

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Werkvertragsrecht I

Werkverträge Gewährleistungsrecht Mangel Grundsätzlich lösen Abweichungen von der vereinbarten- oder vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit Gewährleistungsrechte aus. Nach § 633 Abs. 2 gilt, daß bei Fehlen einer Vereinbarung über die vertragliche Beschaffenheit auch zu Differenzen zu dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck (bzw. zur gewöhnlichen Verwendung) oder zum Entstehen von Sachmängeln führen kann. Die vierte Gruppe stellen

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IT Recht: SLA Teil 2 – Einzelthemen, Fehlerreaktion, Wiederherstellung

Teil II Reaktionszeiten, Wiederherstellung Begrifflichkeiten und einzelne Themen Nachfolgend möchte ich einige Begrifflichkeiten und einzelne Themen besprechen. Reaktionszeit Die „Reaktionszeit“ beschreibt nur die Verpflichtung des ITler, bei Eintritt einer bestimmten Bedingung zu reagieren. Mit der Abgrenzung zwischen „Fehlerbehebung“ und „Reaktionszeiten“ befasse ich mich gleich. Bei SLAs die lediglich eine Fehlerreaktionszeit beinhalten, sollte man streng darauf

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IT Recht: Service Level Teil I

Service Level Teil I von 4 : Allgemeine Themen Begrifflichkeit: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der IT keine allgemeinen Richtlinien und Standards gelten, die in Deutschland verbindlich sind. Der Sprachgebrauch aber besagt, dass die Verwendung des Begriffes „Service Level Agreement“ zum Beispiel in der ITIL anders verwendet wird, als es in Deutschland

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IT- Recht Softwarepflegevertrag und Supportvertrag : Aufbau und Inhalt Teil 2:

Im 1. Teil dieser Serie habe ich die unterschiedlichen Kategorien aufgeführt, anhand derer die Leistungsinhalte von Softwarepflegeverträgen unterschieden werden können. Im zweiten Teil komme ich nun zu den typischen Leistungsinhalten eines Software-Pflegevertrags, der Fehlerbeseitigung und den damit verbundenen Problemen. III.) Softwarepflegeverträge beinhalten normalerweise vier „Leistungspakete“. Es gibt einen Teil, der sich mit der Behebung technischer

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IT-Recht: Softwarepflegevertrag und Supportvertrag: Aufbau und Inhalt I

Verträge über den Austausch von Leistungen folgen in Deutschland einem bestimmten Aufbau. Dieser Aufbau lautet in 90 % aller Fälle: Leistung–Gegenleistung–Leistungsstörung–Allgemeines. A. Leistungsinhalt Die Begriffe Softwarepflegevertrag oder Supportvertrag gibt es im deutschen Recht nicht. Insofern gibt es keine klassische Vorlage, anhand derer man den Leistungsinhalt dieser Vertragstypen bestimmen kann. Anhand der Vertragstypen, die mir im

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IT Sicherheit – 1 Stand der Technik

Ich möchte in diesem Blog kurz zwei Themen zum Bereich IT Sicherheit vorstellen. Hintergrund ist IT- Sicherheitsgesetz, das sicherlich hehre Ziele verfolgt, in der Praxis aber etliche Fragen aufwirft. Wirklich praktikabel ist das Gesetz noch nicht. Das IT- Sicherheitsgesetz betrifft praktisch jeden, der mittels Website wirbt oder Waren oder Dienstleistungen vertreibt. Egal ob SaaS, Hosting

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Softwarepflegeverträge: Werk – oder Dienstvertrag

Ich habe in den Seminaren lange Zeit strikt vertreten, daß Softwarepflegeverträge als Werkverträge zu qualifizieren sind. Es gibt natürlich Möglichkeiten, Softwarepflegeverträge aus als Dienstverträge auszugestalten.  Darum geht es in diesem Blog. Seit den Entscheidungen Internetsystemvertrag I bis III und der Entscheidung „Schneeräumdienst“ des BGH´s ist klar, daß Softwarepflegeverträge als Werkverträge qualifiziert werden müssen. Der BGH

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AGB Recht: Individualvereinbarung und Anforderungen an das Ausverhandeln

Besprechung der Entscheidung des BGH Urteil vom 20.01.2016 Die vorliegende  Entscheidung des BGH verdeutlicht einmal mehr, wie schwierig es ist nachzuweisen, dass eine bestimmte Regelung zwischen den Vertragsparteien ausverhandelt ist. Ich weise immer wieder darauf hin, dass es nicht möglich ist, Regelungen zur Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam zu vereinbaren.  Der einzig gangbare Weg besteht

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IT-Recht: Mangel ohne Gebrauchseinschränkung

Eine weitere Entscheidung des BGH mahnt zu einer sorgfältigen Funktionsbeschreibung und Dokumentation von Changes auch in IT-Projekten. Denn der BGH bekräftigt, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit keinerlei Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit des Werks hat (BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14). Im konkreten Fall standen zwar

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