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Domainrecht – Rechtsgrundlagen

Das Domainrecht wird in Deutschland und in der EU nicht gesondert gesetzlich geregelt. Es gibt also keine Gesetze, die sich speziell mit Domains befassen. Grundsätzlich gilt für Interessenkonflikte, die vor den deutschen Gerichten ausgefochten werden die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung: also der §§ 14, 15 Markengesetz (MarkenG), § 12  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 823 Abs. […]

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Sicherheitsrechtliche Regelungen zum Datenschutz

Sicherheitsrechtliche Regelungen zum Datenschutz Nach der zentralen Norm des § 9 BDSG haben die betroffenen öffentlich-rechtlichen oder privaten Stellen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind. Der Begriff der Erforderlichkeit bedeutet, daß das Kosten/ Nutzenverhältnis in einem angemessen Rahmen stehen muß. Was muß man also tun, um einen sicheren Umgang mit den

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Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG

Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG Eine zentrale Personendatenverarbeitung muß nicht durch das eigene Unternehmen durchgeführt werden. In Betracht kommt eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG, deren Zulässigkeit nach den Vorschriften des BDSG allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Aber nicht nur diejenigen Unternehmen, die die Personenbezogenen Daten eines Unternehmens bearbeiten wollen, müssen die Vorschriften des

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Aktuelle Entscheidung des BGH zum Domainrecht

Einführung In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof war eine interessante domainrechtliche Frage zu entscheiden. Dabei ging es das Problem, was passiert, wenn eine Domain bereits registriert ist, und erst nachträglich ein Dritter Kennzeichen- oder Namensrechte an diesem Domainnamen erwirbt. Hat der Dritte dann einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Domaininhaber? Rechte am Domainnamen In

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Lizenzverträge im IT-Recht: Die Indifferenz eines Begriffs

Praktisch alle Kunden aus dem IT-Recht sprechen von „Lizenzverträgen“, wenn Sie Verträge meinen, die die Übertragung von Nutzungsrechten an Software regeln. Dabei ist der Begriff des Lizenzvertrags nur im Patent- oder Markenrecht verankert. Das Rechtsgebiet, das die Übertragung an Nutzungsrechten regelt, ist das Urheberrecht. Im Urheberrecht gibt es den Begriff des Lizenzrechts nicht. Der Begriff

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Kaufverträge über Software – Bewertungsgrundlagen

Verträge über den Kauf von Software weisen Klauseln auf, die immer wieder auftauchen. Die Bedeutung dieser Klauseln ist für den Laien häufig unklar, was umso fataler ist, als die Klauseln je nach Kontext für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer völlig unterschiedliche Bedeutung haben. Das sei am Beispiel einiger Klauseln beispielhaft belegt: 1.) Präambel: Präambeln dienen

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Die Veröffentlichung einer E-Mail

Einführung Das Internet ist ein Ort der Entfaltung, sei es auf MySpace, YouTube, Foren, Chats, etc.. Jeder hat die Möglichkeit, sich, seine Fähigkeiten und seine Meinung darzustellen. Allerdings ist das Internet auch ein Ort der Konflikte, insbesondere dann, wenn man sich unfreiwillig im Internet befindet.  Unzulässigkeit der Veröffentlichung So musste ein Internetnutzer feststellen, dass seine

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Markenrecht – Die Registrierung von geografischen Herkunftsangaben

Einführung Bei der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken muss beachtet werden, dass keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen dürfen. Das Vorliegen solcher Hindernisse wird von Amts wegen geprüft, so dass es gegebenenfalls zu der Zurückweisung einer Anmeldung kommen kann. In der Regel sind die fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis die häufigsten Gründe, die Eintragung einer Marke abzulehnen. Allerdings kann

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Datenschutzrecht, Teil 3 – Einwilligung und Ermächtigung

1.) Einwilligung Die Einwilligung kann nur erfolgen, wenn der Betroffene vor der Erhebung der Daten über den Inhalt, den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung informiert wurde. Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Von der Schriftform kann abgewichen werden, wenn nicht wegen gesonderter Umstände eine andere Form angezeigt ist. Nach dem TMG reicht allerdings keine bloße

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Datenschutzrecht, Teil 2 Grundlagen

1.) Abgrenzung zum TMG Ob das Telemediengesetz oder das BDSG anzuwenden ist, richtet sich danach, in welchem Stadium der vertraglichen Beziehung sich die Parteien befinden. Die Behandlung der Stadien vor dem Moment, in dem der Nutzer ein Angebot abgibt, richten sich nach dem TMG. Werden also Cookies oder andere Nutzerprofile erstellt, ohne daß ein Angebot abgegeben

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